Skip to main content

An: Bundestag

Aenderung des KV-Mindestbeitrags für „freiwillig“ versicherte Arbeitslose ohne Leistungsbezug

Diese Kampagne wurde beendet.

Es wird gefordert, den Mindestkrankenversicherungsbeitrag in der Gesetzlichen Krankenkasse eines “freiwillig” versicherten Arbeitslosen ohne Leistungsbezug (kein Hartz IV) nicht mehr an die allgemeine Einkommensentwicklung sondern an den Beitrag eines sozialversicherungspflichtig Beschaeftigten mit geringstmoeglichem Bruttoeinkommen (heute ein Midijobber mit 450,01 Euro Bruttoeinkommen) mit einem festen Faktor von 1,55 zu koppeln.

Die Berechnung des Mindestkrankenversicherungsbeitrags In der Gesetzlichen Krankenkasse für einen „freiwillig“ versicherten Arbeitslosen ohne Leistungsbezug ist auch bei geringem oder gar keinem Einkommen an die allgemeine Einkommensentwicklung gekoppelt. Hierzu wird die sogenannte Bezugsgröße, das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, seit 1990 durch drei geteilt und so die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage ermittelt. Der Mindestbeitrag wird dann durch Multiplikation der Mindestbemessungsgrundlage, ein fiktives Einkommen, da oft gar kein oder nur ein geringes reales Einkommen vorhanden ist, mit dem (allgemeinen) Beitagssatz ermittelt. Mit der Einfuehrung des Faktors 1/3 (30/90) in 1990 verdoppelte sich der Mindestbeitrag. Seitdem steigt der Mindestbeitrag angelehnt an die allgemeine Einkommensentwicklung stetig an, waehrend das Einkommen aus Zinsen staendig faellt, wenn es nicht eh schon 0 Euro war. Im Gegensatz zu einem “normal” Versicherten, dessen Beitrag zumindest bei gleichgebliebenem Einkommen in den letzten Jahren halbwegs gleich blieb, stieg bei dem “freiwillig” Versicherten der Beitrag von 2012 - 2020 von 150 Euro auf 195 Euro um fast ein Drittel bei sinkendem Einkommen und Sparvermoegen.

Arbeitslose ohne Leistungsbezug sind Arbeitslose, die kein Hartz IV (ALGII) bekommen, da sie z.B. „zuviel“ gespart haben, also zumindest mehr als das sogenannte Schonvermögen, und somit nicht „hilfebeduerftig“ sind. Man kann/darf/muss sich als Nicht-HartzIVer in der Gesetzlichen Krankenkasse „freiwillig“ versichern. Im Grunde genommen, wird man für‘s sparen also gleich dreimal bestraft: keine Zinsen, kein Hartz IV, Krankenkassenbeitrag in ungleich höherer Höhe im Vergleich zu jemandem, der ALGII bekommt (wird von der ARGE bezahlt) oder jemandem, der als Midijobber mit 450,01 Euro Einkommen arbeitet, komplett selber tragen. (Inflation und Gebühren auch noch vergessen; im Grunde gilt noch nicht einmal die Einlagensicherung; wird tatsaechlich so geschrieben, hat aber mit Schuhen rein gar nichts zu tun)

1990 betrug der allgemeine Beitragssatz 12,6 %.
2020 betraegt der Beitragssatz fuer einen Kinderlosen ohne Krankengeldanspruch bestehend aus allgemeinem Beitragssatz, Zusatzbeitragssatz und Pflegeversicherungsbeitragssatz z.B. (14 + 1,1 + 3,3)% = 18,4 % (Arbeitnehmer- & Arbeitgeberanteil).

Gesamtbeitrag des freiwillig versicherten Arbeitslosen ohne Leistungsbezug:
1990 60,73 Euro (allein, da es ja keinen Arbeitgeber gibt)
2020 195,4 Euro (allein, da es ja keinen Arbeitgeber gibt)
Gesamtbeitrag eines sozialversicherungspflichtig Beschaeftigten mit geringst möglichem Bruttoeinkommen (1990 311,90 Euro; 2020 450,01 Euro)
1990 39,3 Euro (Arbeitnehmer- & Arbeitgeberanteil)
2020 62,63 Euro (Arbeitnehmer- & Arbeitgeberanteil)
Vergleich:
1990 60,73/39,3 = 1,55
2020. 195,4/62,63 = 3,12

Aus einem Urteil zu einer Klage “Az: 12 RK 37/90” bezueglich der Verdopplung des Beitrags in 1990:

“Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz jedoch vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; ungleiche Behandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 82, 126, 146 mwN). Dieses trifft hier zu.” 1990 war also das Verhaeltnis mit dem Faktor 1,55 angemessen. Zwingenderweise kann es dann nicht in 2020 auch mit einem Faktor von 3,12 angemessen sein, zumal sich die Zinslage fuer einen Sparer mehr als drastisch gegen 0 veraendert hat. Der wesentlich hoehere Beitrag wird dann komplett aus dem Gesparten bestritten.

Es wird gefordert, den Mindestkrankenversicherungsbeitrag in der Gesetzlichen Krankenkasse eines “freiwillig” versicherten Arbeitslosen ohne Leistungsbezug (kein Hartz IV) nicht mehr an die allgemeine Einkommensentwicklung sondern an den Beitrag (AN- & AG-Anteil) eines Sozialversicherungspflichtigen mit geringstmoeglichem Bruttoeinkommen (heute ein Midijob mit 450,01 Euro Brutoeinkommen) mit einem festen Faktor von 1,55 zu koppeln. Der monatliche Mindestbeitrag betruege (! ;-) ) dann in 2020 1,55 * 62,63 Euro und damit 97,07 Euro und nicht um 195,- Euro in 2020 nach der bisherigen Berechnungsgrundlage.

Warum ist das wichtig?

[Gefordert wird, den Mindestkrankenversicherungsbeitrag für freiwillig versicherte Arbeitslose ohne Leistungsbezug, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, nicht mehr an ein steigendes fiktives Einkommen, sondern an den damals 1990 zur Einführung der neuen Berechnung für freiwillig Versicherte akzeptierten Faktor von 1,55 im Vergleich von einem Freiwillig Versicherten zum geringst verdienenenden Sozialversicherungspflichtigen zu koppeln und den Beitrag dann zu berechnen aus 1,55 * Mindestgesamtbeitrag [KV, ZB, PV(AG + AN)] eines Midijobbers, weil der Faktor mittlerweile komplett aus dem Ruder gelaufen ist und in 2020 mit 3,12 doppelt so hoch sein wird wie 1990.

Der Beitrag (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung mit Zusatzbeitrag plus Pflegeversicherung) eines Midijobbers mit einem Einkommen von 450,01 Euro betraegt in 2019 62,63 Euro.
Dann würde der Beitrag für einen freiwillig versicherten Arbeitslosen ohne Leistungsbezug heute 1,55 * 62,63 Euro und damit 97,07 Euro betragen und nicht um 195,- Euro in 2020 nach der bisherigen Berechnungsgrundlage.]

Weil es sich bei dem jetzigen Zustand um eine extreme schon lange nicht mehr angemessene bzw. in seiner Höhe begründbare Ungleichbehandlung handelt und weil es heutzutage im Gegensatz zu 1990 gar nicht mehr ohne weiteres möglich ist aus der Krankenversicherung ins nichts auszutreten, da wir heute die Krankenversicherungspflicht für alle haben.

Das Realeinkommen eines derartigen Arbeitslosen ohne Leistungsbezug aus Zinsen ist oft nicht steigend sondern fallend wird sehr oft bei 0 Euro liegen.
(Man bedenke 0 DM Einkommen 1990 sind auch nicht mehr und nicht weniger als 0 Euro Einkommen 2020. Wobei es in 1990 für 1Jahr-Festgeld um 8% Zinsen gab und in 2020 1%, wenn überhaupt)

Regelrecht absurd wird es, wenn man die Kosten fuer die eigene Gesundheit (z.B. Zuzahlung fuer die “Dritten”) nicht mehr aufbringen kann, da man jahrelang hoechstsolidarisch aus dem Gesparten vergleichsweise überhöhte Beitraeg gezahlt hat. 195 Euro im Monat macht 2460 Euro im Jahr.....

Bei den Kleinselbststaendigen hat man, das Gebot der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigend, Anfang 2019 den Mindest-Beitrag halbiert und damit dem Beitrags-Niveau der anderen freiwillig Versicherten angeglichen. Für die Kleinselbststaendigen ein wichtiger und richtiger Schritt auch aus Gründen der Gerechtigkeit und Gleichbehandlung. Auf der Strecke blieben allerdings die anderen freiwillig Versicherten, bei denen offenbar die gleiche Argumentation absurderweise abgelehnt/negiert wird.

Argumente und Urteile aus der Vor-HartzIV-Zeit als es z.B. noch keine Midijobs gab, sind nicht wirklich auf die Jetztzeit übertragbar.

Quellen und weitergehende relevante Literatur:

Zurueckweisung einer aehnlichen Petition:
http://wernersrad.de/Dokumente/PetKVRueckweisungSearchable.pdf
Aerzteblatt-Geringverdiener1990.pdf
http://wernersrad.de/Dokumente/Geringverdiener1990.pdf
12RK37/90.pdf
http://wernersrad.de/Dokumente/12RK37-90%20copy.pdf
Bezugsgröße-Wikipedia
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Bezugsgr%C3%B6%C3%9Fe
Bezugsgröße-Krankenkasse
https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/system-gesetzliche-krankenversicherung/sozialversicherung-rechengroessen-beitragsbemessungsgrenze-versicherungspflichtgrenze/Bezugsgroesse-Sozialversicherung/
Voraussichtliche Werte 2020
https://www.haufe.de/download/sozialversicherungswerte-beitragsrecht-2020-500324.pdf
Historische Beitragssaetze
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Finanzierung/Datensammlung/PDF-Dateien/tabII6.pdf
Gleitzonenrechner
https://www.krankenkassen-direkt.de/kassen/beitraege/midijobrechner/index.pl
Wohngeldrechner
https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php

#arbeitslosohneleistungsbezug
#arbeitslos_ohne_leistungsbezug
#mindesbemessungsgrundlage
#bezugsgroesse
#eingliederungsvereinbarung
#egv
#mindestkrankenversicherungsbeitrag
#keinhartzvier
#ungleichbehandlung

Neuigkeiten

2020-12-07 19:19:51 +0100

https://www.arbeitslos-ohne-leistungsbezug.de/

2020-12-02 14:30:25 +0100

https://weact.campact.de/p/law

Da man per Gesetz gar nicht freiwillig versichert ist sondern pflichtversichert, auch wenn Krankenkassen und andere was anderes erzaehlen. Es stimmt gar nicht!

2020-11-19 19:18:58 +0100

Ich werde eine neue Petition verfassen, da man seit 2009 pflichtversichert bleibt bzw. am Ende der pflichtversicherten Arbeitslosigkeit als “freiwillig Versicherter” weiter versichert wird. Dieser Status ist jedoch falsch. Man ist nicht freiwillig versichert sondern weiterhin pflichtversichert und man kann diese Pflichtversicherung auch nicht wie vor 2009 kuendigen ausser durch Tod oder Weiterversicherung bei einer anderen Ersatzkasse.

In 2021 soll also ein Pflichtversicherter, der als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug weiter versichert wird ungefaehr 202 Euro an KV ohne Krankengeld und PV und Zusarzbeitrag zahlen, waehrend ein anderer Pflichersicherter mit Midijob und 450,01 Euro mit Arbeitgeber einen Beitrag von ungefaehr 65 Euro zahlt.

Wie will man das rechtfertigen?

Das ist hoechstgradig ungerecht und mit nichts zu rechtfertigen.

Ab 2021 zahlt ein Arbeitsloser ohne Leustungsbezug

2020-11-15 11:38:06 +0100

Tja, meine Aussagen vom 23.09 (nicht 23.10...Datum ist falsch) bestaetigen sich gerade. Der Beitrag (KV + PV + ZB) steigt in 2021 für einen frewillig Versicherten arbeitslosen Single ohne Kinder und ohne oder nur einem geringen Einkommen auf ungefaehr 202 Euro monatlich, also soviel wie ein Soloselbststaendiger bezahlt, der 1096,67 Euro brutto verdient bzw. wie der Arbeitnehmerbeitrag eines Arbeitnehmers mit ungefaehr 2194 Euro brutto. Beitragsgerechtigkeit geht definitiv anders!

2020-09-23 09:58:24 +0200

Stand der Dinge am 23.10.2020 Teil 1:
In 2021 steigt die Mindestbemessungsgrundlage auf ca 1096 Euro monatlich. Das heisst der Beitrag aus KV & PV steigt erneut, diesmal von 195 auf 202 Euro bei gleichbleibenden oder kleiner werdendem oder gar keinem Einkommen. Das ist schlichweg krank! Und anstatt Solidaritaet erfaehrt man fast ausschliesslich Sozialneid und dann noch oft von denen, die selber gar keine Krankenversicherungsbeitraege bezahlen, da sie entweder in der Solidargemeinschaft familienmitversichert sind oder als Hartz IV Empfaenger den KV Beitrag bezahlt bekommen. Das heisst u.A., um es nochmal ganz klar zu sagen, ein Arbeitsloser ohne Einkommen zahlt auch für andere mit ohne Einkommen mit, die in der Solidargemeinschaft mitversichert sind. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

2020-09-23 09:56:16 +0200

Stand der Dinge am 23.10.2020 Teil 2:
Vergleich mit Minijob mit 450:
Hier zahlt der Arbeitgeber pauschal einen Beitrag.
Der AN der oft anderweitig versichert ist zahlt bezueglich dieses Jobs gar keine KV. In die Rente zahlt er.

Bei einem Midijobber mit 450,01Euro brutto
zahlt der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
zusammen um 62 Euro.

Das Wort ungerecht ist für diese Situation eine masslose Untertreibung.

Beschaemend!

Man kann es auch anders ausdrücken:
Ein freiwillig Versicherter Arbeitsloser ohne Einkommen zahlt soviel an Beitrag wie ein Arbeitnehmer der fast 2200 Euro brutto verdient als Arbeitnehmerbeitrag.

2020-03-22 20:54:32 +0100

Jetzt zu Corona - Zeiten wird vielen wirtschaftlich geholfen werden. Und das ist gut so. Nur dieser Gruppe, die uebrigens auch finanzielle Nachteile haben wird oder schon hat, wird mit Sicherheit nicht geholfen.

2020-03-10 12:55:39 +0100

Ich nehme an, die Zahl ist jetzt in Stein gemeisselt. D.h. dUnterzeichner/dt =0, na immerhin nicht kleiner 0.

2020-03-07 10:21:17 +0100

Oh my Gosh, what happened? Ein Wunder. “Er ist wieder da.” Oder doch jemand anders. Wer weiss?

2020-03-06 10:03:43 +0100

Hm, wenn also alle 5 Tage einer abspringt oder abgesprungen wird, bin ich in 660 Tagen wieder bei Null. Eine lange Zeit, damit kann man arbeiten. Troestlich.

2020-03-04 09:51:09 +0100

Jetzt waren es tagelang 133 Unterzeichner, ploetzlich nur noch 132.
Sachen gibt's.

2020-02-06 10:13:32 +0100

Nicht neu, aber interessant. Gestern beim Fahrradhaendler meines Vertrauens, erwaehnte ich, dass die Beitragshoehe (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil) ja so hoch ist wie bei jemanden der 1.061,67 Euro brutto verdient. Ich wurde korrigiert. Die Beitragshoehe sei so hoch, wie bei jemanden, der 2100 Euro brutto verdient. Der Arbeitgeberanteil, wird ja schliesslich nicht vom brutto abkassiert, sondern kommt auf das Brutto oben drauf. This is kraenk, wie der Franzose sagt. Dafuer wird man aber auch von nicht wenigen dieser Gesellschaft herabgewuerdigt, obwohl man ja eben gerade nichts bekommt. Was ist nur mit dieser Gesellschaft los.

2020-01-24 17:13:47 +0100

100 Unterschriften erreicht

2019-12-05 11:21:12 +0100

50 Unterschriften erreicht

2019-12-02 10:25:00 +0100

Kaum geschrieben sind die Namen da.