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An: Bundestag

Wohngeld-Mindesteinkommen

Mit der Petition wird gefordert,
die Warmmiete aus der Berechnung des Mindesteinkommens beim Wohngeld herauszunehmen.
Dementsprechend sollte die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV zu § 15 (Ermittlung des
Jahreseinkommens; 15.01) geändert werden.

Warum ist das wichtig?

„Beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung, daher ist die Auszahlung bzw. der
Wohngeldanspruch auch an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden, denn nur bedürftige Personen erhalten
Wohngeld ausgezahlt.
......
Prognose des Jahreseinkommens:
Das monatliche Gesamteinkommen ermittelt sich aus dem Jahreseinkommen im Bewilligungszeitraum, indem
der Betrag durch zwölf geteilt wird.“ (Quelle: Wohngeld.org)
„Wie hoch ist das Mindesteinkommen für Wohngeld?
Da das Wohngeld nur ein Zuschuss zu den Wohnkosten ist, muss ein gewisses Mindesteinkommen
nachgewiesen werden, um Wohngeld zu erhalten.
Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass das Wohngeld zu anderen als den Wohnzwecken verwendet wird.
Die Regelung über das Mindesteinkommen ergibt sich aus den VwV 15.01 ff (Verwaltungsvorschriften) zum
§ 15 WoGG.
Faustformel für das Mindesteinkommen:
Regelsatz zzgl. ggfls. Mehrbedarf (§ 21 SGB II) + Warmmiete (inkl. Heizkosten)
Der Hartz IV Regelsatz beläuft sich seit dem 01.01.2022 auf 449 € bei Alleinstehenden und wird ab 2023
beim Bürgergeld auf 502 Euro angehoben..

Beim Wohngeldantrag reicht es aus, wenn der Antragsteller als Mindesteinkommen 80% der oben genannten
Beträge erreicht.“ (Quelle: Wohngeld.org)
Beispiel:
Jemand verdient als Midijobber 520,01 Euro brutto wie netto,
Sozialbeitraege sind gezahlt, Warmmiete 470,- Euro.

Das Mindeseinkommen betraegt pro Monat Regelbedarf 502 Euro
plus 470,- Euro also 972 Euro monatlich bzw. 11.664,- Euro jaehrlich.
Dieser Antragsteller würde kein Wohngeld bekommen, da das Einkommen mit 520,01 Euro kleiner dem
monatlichen Mindesteinkommen in Hoehe von 972 Euro ist.
Haette er jedoch noch 5430 Euro auf dem Sparbuch, also verwertbares Vermoegen,
Waere sein mögliches Einkommen im Bewilligungszeitraum größer oder gleich dem Mindesteinkommen. Er
würde Wohngeld bekommen.
Derjenige, der das Wohngeld also gar nicht unbedingt braucht, bekommt Wohngeld und derjenige der
dringend auf das Wohngeld angewiesen ist, bekommt kein Wohngeld.
Das ist unsinnig.
Bei 520,01 Euro betrüge das monatliche Wohngeld in 2022 337 Euro
bzw. (In 2023 soll das Wohngeld ja im Schnitt um 190 Euro steigen) 527,- Euro (?) in 2023 in der Stadt
Paderborn.
D.h., auch der mit dem zu geringen Einkommen koennte mit Wohngeld seinen kompletten Lebensunterhalt
bestreiten.
Beide(!) wuerden von dem Wohngeld 57,- Euro zum Leben ausgeben koennen.
Die vom Gesetzgeber gesehene „Gefahr“, dass das Gros des Wohngelds nicht etwa für Wohnzwecke sondern
für‘s Leben ausgegeben wird,
ist angesichts der hohen Warmmieten gering.
Damit auch derjenige, der eigentlich ein Einkommen kleiner dem Mindesteinkommen hat, sinnvollerweise
Wohngeld bekommt,
sollte man die Warmmiete aus der Berechnung des Mindesteinkommens herausnehmen. Dementsprechend
sollte die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV zu § 15 (Ermittlung des Jahreseinkommens; 15.01)
geändert werden.

https://www.wohngeld.org/mindesteinkommen/

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