Skip to main content

An: Bundestag

pflichtversichert als Alleinzahler (pflichtversichert_A)

Mit der Petition wird gefordert,
dass
für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung
endet, sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem
Tag nach dem Ende der Familienversicherung als Pflichtmitgliedschaft mit dem Versichertenstatus
pflichtversichert_A (= pflichtversichert als Alleinzahler; Substantiv: Pflichtversicherter_A) fortsetzt.

Warum ist das wichtig?

In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es (eine nicht abschliessende Liste):
a) Pflichtversicherte
b) kostenlos Mitversicherte
c) freiwillig Versicherte
d) per Gesetz also obligatorisch bzw. zwangsweise Weiterversicherte als freiwillig Versicherte, wobei man
hier auch die hinzuzählen muss, die sich freiwillig weiter versichern, die aber eben sonst, falls sie dies nicht
täten, weiter per Gesetz versichert würden.
In den Beitragsinformationsschreiben der Krankenkassen heißt es:
“Versichert als: Freiwillig Versicherte/er” oder
“Versichert als ......freiwillig versichertes Mitglied”.
Es wird gefordert diejenigen, die den Status "versichert als freiwillig Versicherter" haben, einzuordnen als das,
was sie de facto sind: plichtversichert als Pflichtversicherter_A (= Pflichtversicherter als Alleinzahler). Und
zwar rückwirkend ab dem 01.04.2007 (hilfsweise ab 01.08.2013; Einfuehrung der obligatorischen
Weiterversicherung).
Freiwillig und obligatorisch bzw. "per Gesetz" weiterversichert widersprechen sich in sich.
Pflichtversicherte_A sind nicht selbststaendig. Sie koennen maximal einen Minijob
mit 520,- Euro brutto ausueben, denn verdienten sie mehr,
waeren es sozialversicherungsplichtige Midijobber, die “normal” pflichtversichert waeren. Selbststaendige
hingegen koennen in der Gesetzlichen Krankenversicherung tatsaechlich nur freiwillig versichert sein.
Der Unterschied zwischen einem Pflichtversicherten_A und einem “normal” Pflichtversicherten ist also, dass
er seinen Krankenversicherungsbeitrag alleine leisten muss und dass er maximal 520,- Euro brutto in
abhängiger Arbeit verdienen kann.
Handwerklich könnte die Einordnung dieser Personen wie folgt geschehen:
Ersatzlose Streichung von §188 SGB V Absatz 4 und
stattdessen Modifikation von §5 SGB V Absatz 1 Nr. 13 (Auffangversicherung)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - GKV - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.
2477)
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder
den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland
gehört hätten.
z.B. wie folgt:
13.
c) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit
dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der
Familienversicherung als Pflichtmitgliedschaft mit dem Versichertenstatus pflichtversichert_A (=
pflichtversichert als Alleinzahler; Substantiv: Pflichtversicherter_A) fort, es sei denn, das Mitglied erklärt
innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt.
...analog gemäß §188 SGB V Absatz 4.

Kategorie

Neuigkeiten