An: Bundestag, Gesetzliche Krankenkassen
Aenderung des Mindestbeitrages eines Arbeitslosen ohne Leistungsbezug

Betrifft: Mindestbeitrag (Krankenversicherung ohne Krankengeld, Pflegeversicherung, Zusatzbeitrag) eines Arbeitslosen ohne Leistungsbezug
Es wird gefordert,
den Krankenversicherungsstatus von “freiwillig versichert” in das zu aendern, was er de facto ist, naemlich gemaess SGB V §5 (1) 13 seit dem 01.04.2007 “weiter pflichtversichert”,
den monatlichen Mindestbeitrag (KV + PV + Zusatzbeitrag) dieses “weiter Pflichtversicherten” dem eines Midijobbers mit Mindestbruttolohn von zur Zeit 450,01 Euro anzupassen und damit auf ~65 Euro festzusetzen (hilfsweise Normaltarif 82,8 Euro),
seit 2007 zuviel gezahlte Beitraege zurück zu erstatten.
Warum ist das wichtig?
Seit 01.04.2007 wird man am Ende der pflichtversicherten Arbeitslosigkeit als “freiwillig Versicherter” weiter pflichtversichert (SGB V §5 (1) 13), wenn man nicht hilfebeduerftig ist und Hartz IV bekommt, dann bezahlt das Jobcenter den Krankenversicherungsbeitrag. Dieser Status “freiwillig versichert” ist jedoch falsch. Man ist nicht freiwillig versichert sondern weiterhin pflichtversichert und man kann diese Pflichtversicherung auch nicht wie vor dem 01.04.2007 kuendigen ausser durch Tod oder Weiterversicherung bei einer anderen Ersatzkasse.
Vor dem 01.04.2007 war das anders. Es gab Nummer 13 zu SGB V (1) noch nicht und man schied nach ALG I aus der Pflichtversicherung aus. Man konnte sich dann gemaess §9 SGB V (1) “freiwillig versichern”.
Seit dem 01.04.2007 ist man per Gesetz weiter pflichtversichert.
Warum sollte aber ein Pflichtversicherter schlechter behandelt werden als andere Pflichtversicherte. Der Mindestbeitrag (KV ohne Krankengeld + PV + Zusatzbeitrag) eines weiterversicherten Pflichtversicherten (Status: weiter Versicherter) mit ohne oder geringem Einkommen sollte dem eines sozialversicherungspflichtigen Midijobbers mit Mindestbrutto des Midijobbers von zur Zeit 450,01 Euro entsprechen. Und zwar Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil; zur Zeit ungefaehr 65 Euro.
Dies ist der geringe des Verdienstes geschuldet ein geminderter Beitrag. Die Normalhoehe waere 82,80 Euro. Der Mindesbeitrag fuer einen weiter Pflichtversicherten sollte also maximal diesem Betrag betragen um eine einigermassen Gleichbehandlung unter Pflichtversicherten zu gewaehrleisten.
Hat der Arbeitslose ohne Leistungsbezug als “weiter Versicherter” ein hoeheres Bruttoeinkommen, so sollte der Beitrag (AN und AG-Anteil) auch wie bei entsprechendem Einkommen bei einem Midijobber berechnet werden. Bei noch hoeherem Einkommen > zur Zeit 1300 Euro, so sollte dieser Beitrag wie bei einem normal Pflichtversicherten berechnet werden.
In 2021 soll also ein Pflichtversicherter, der als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug weiter (im Status eines freiwillig Versicherten) versichert wird, ungefaehr 202 Euro an KV ohne Krankengeld und PV und Zusatzbeitrag zahlen, waehrend ein anderer Pflichersicherter mit Midijob und 450,01 Euro mit Arbeitgeber einen Beitrag von ungefaehr 65 Euro zahlt.
[Dies ist in SGB V §227 so geregelt, der besagt, dass Rueckkehrer in die Pflichtversicherung wie solche, die durch SGB V §5 (1) 13 „zurueck“ (eigentlich falsch, sie haben sie nie verlassen) -gekehrt sind, tariftechnisch (bzw. Einnahmentechnisch) genauso zu behandeln sind wie freiwillig Versicherte gemaess SGB V § 240. Wobei fuer Menschen mit ohne oder geringem Einkommen SGB V § 240 (4) relevant ist.]
Wie will man das rechtfertigen? Wie will man diese massive Ungleichbehandlung unter Pflichtversicherten [der mit ohne Einkommen soll das Dreifache von dem mit geringen Einkommen (AN- + AG-Anteil) bezahlen] rechtfertigen?
Das ist hoechstgradig ungerecht und mit nichts zu rechtfertigen.
Zuviel nach dem 01.04.2007 gezahlte Beitraege sollten zurueck gezahlt werden.