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An: Bundestag

Rentenversicherung, Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten

Es wird gefordert,
alle Studenten, die vor dem 01.10.1996 ein Arbeitsverhaeltnis hatten
- und gemaess § 5 SGB VI (3) bis zum 30.09.1996 (einschliesslich) rentenversicherungsbefreit waren
- und deren Arbeitsverhaeltnis über den 01.10.1996 hinausging
- und deren Versicherungsfreiheit gemaess § 230 SGB VI (4) auch über dem 01.10.1996 hinausging,
es sei denn, sie liessen sich auf Antrag von der Versicherungsfreiheit befreien,
ab dem 01.10.1996 im nachhinein für dieses Arbeitsverhaeltnis pflichtzuversichern.
Die Beitraege sollen als gezahlt gelten.

Warum ist das wichtig?

Es ist relativ leicht zu beweisen, dass der Mensch auf dem Mond war, wenn er denn da war (Er war es). Es ist relativ viel schwerer zu beweisen, dass der Mensch nicht auf dem Mond war unabhaengig davon, ob er es war oder eben nicht.

Der Gesetzgeber wollte den Studenten etwas Gutes tun, als er beschloss, dass gemaess Art. 1 Nr. 2 des WFG (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) als Ersatz für § 5 SGB VI (3) alle Studenten, die ab dem 01.10.1996 in ein wie auch immer geartetes Arbeitsverhaeltnis eintraten, in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtzuversichern waren.

Wie schnell steht man schliesslich am Ende seines Arbeitslebens und es fehlen einem Anrechnungszeiten und/oder sogar Pflichtbeitragszeiten.

Diese Gunst sollte auch Studenten zu Gute kommen, die schon vor dem 01.10.1996 ein Arbeitsverhaeltnis hatten und gemäß § 5 SGB VI (3) von der Versicherungspflicht befreit waren.

Diese konnten sich zwar auf Antrag gemaess § 230 SGB VI (4) 2 von der Versicherungspflichtfreiheit befreien lassen, das setzt jedoch voraus, dass sie überhaupt über den Vorgang informiert waren und das ging ausschliesslich über schriftliche Information durch den Arbeitgeber.

Hat sich jetzt also ein Student nicht per Antrag von der Versicherungspflichfreiheit befreien lassen, so heisst das nicht unbedingt zwingend, dass er wissentlich und willentlich dies nicht getan hat, sondern dass er vielleicht gar nicht informiert gewesen war.

Er war also vielleicht nicht schuldhaft über den 01.10.1996 versicherungsfrei.

Es dürfte jedoch schwer bis sogar unmöglich sein, zu beweisen, dass man gar nicht informiert worden war.

Gerichte weisen regelmaessig Klagen von klagenden, ehemaligen Studenten, die sich Arbeitszeiten ab dem 01.10.1996 als Pflichtbeitragszeiten anerkennen lassen wollen, zurück, mit der Begruendung, dass unabhaengig davon, ob nun eine Versicherungspflicht bestand oder nicht, zweifelsfrei keine Beitraege gezahlt wurden.

Und wer solle die jetzt auch nachzahlen? Die Gesetzliche Rentenversicherung?
Der ehemalige Student? Der ehemalige Arbeitgeber, den es eventuell gar nicht mehr gibt?

Es gibt jedoch auch beitragsfreie Zeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung, die als Pflichtbeitragszeiten gelten und deren Beitraege automatisch als bezahlt gelten, was nichts anderes heisst, als dass die Solidargemeinschaft hierfür aufkommt.

Beitragszeiten sind nach § 55 SGB VI Abs. 1 Satz 1 und 2 Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind bzw. Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Warum sollte dies nicht auch für Studenten gelten, die nicht schuldhaft keine Beitraege gezahlt haben bzw. deren Arbeitgeber den jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nicht abgeführt hat, weil der Student nicht schuldhaft keinen Antrag gestellt hat?

Aus alten Abrechnungen lässt sich ermitteln, wie hoch denn die Beitraege haetten seien müssen. Diese Beitraege sollen nun als gezahlt gelten. Hilfsweise soll für alle in Frage kommenden Studenten noch festzulegende Pauschalbetraege als Beitraege als gezahlt gelten.

Hat man heutezutage einen Minijob als wie auch immer gearteter Arbeitnehmer, ist es genau umgekehrt, man kann sich von der Versicherungspflicht und eben nicht von der Versicherungspflichtfreiheit befreien lassen. Dieser modus operandi ist viel sinnvoller, da man als Arbeitnehmer nicht unwissentlich bzw. auch unwillentlich pflichtversicherungsbefreit sein kann.

Weitere Petitionen von mir:

“Freiwilige” Krankenversicherung
https://weact.campact.de/p/law

Freiwillige Krankenversicherung
https://weact.campact.de/p/IWantYou

Benser Bogen
https://weact.campact.de/p/BenserBogen

Minijob - Midijob
https://weact.campact.de/p/minimidimaxi

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