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An: Zuständige Behörden über Genehmigungen für Konzertveranstaltungen im Außenbereich von Holzerode, u.a. Gemeindeverwaltung, Samtgemeinde und Landkreis.

Keine Konzerte im Außenbereich Holzerode!

Foto: Dr. Ulrike Libal
Wir, die unterzeichnenden Bürgerinnen und Bürger, sprechen uns entschieden gegen die Durchführung von Konzert- und Großveranstaltungen im Außenbereich von Holzerode aus. Solche Veranstaltungen gefährden Natur, Landwirtschaft, Anwohnerinnen und die öffentliche Sicherheit. Wir fordern die zuständigen Behörden auf, entsprechende Anträge abzulehnen und den Außenbereich von Holzerode vor einer dauerhaften Eventnutzung zu schützen.

Warum ist das wichtig?

Im Außenbereich von Holzerode sollen Konzert- und Großveranstaltungen stattfinden. Das Problem dabei ist, dass solche Events viel Lärm, Verkehr, Müll und Licht mit sich bringen und damit Natur, Tiere, Landwirtschaft und die Anwohnerinnen stark belasten können. Außerdem sind Feldwege, Zufahrten und die vorhandene Infrastruktur für sehr viele Besucherinnen oft nicht ausgelegt.

Der Außenbereich ist gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich von Bebauung sowie nicht privilegierten Nutzungen freizuhalten. Er dient vorrangig der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, dem Schutz von Natur und Landschaft sowie der ruhigen Erholung der Allgemeinheit. Veranstaltungen mit erheblichem Besucheraufkommen widersprechen diesen gesetzlichen Zielsetzungen in grundlegender Weise.

Schutz von Natur und Arten (BNatSchG)
Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Konzertveranstaltungen mit Lärm, Licht, Menschenansammlungen und Bewegungsdruck führen zu erheblichen Störungen, die eine Vertreibung von Tieren sowie den Verlust von Nachwuchs zur Folge haben können. Insbesondere während der Brut- und Setzzeit ist daher von einer unzulässigen Beeinträchtigung auszugehen.

Beeinträchtigung der Landwirtschaft (§ 35 BauGB)

Der Außenbereich dient gemäß § 35 BauGB vorrangig der landwirtschaftlichen Nutzung. Großveranstaltungen führen regelmäßig zu Flurschäden, Bodenverdichtung sowie zur Zerstörung von Grünflächen. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Bewirtschaftung erheblich eingeschränkt. Dies steht im direkten Widerspruch zur gesetzlich vorgesehenen Zweckbestimmung des Außenbereichs.

Unzureichende Erschließung und Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 35 BauGB, Gefahrenabwehrrecht)
Eine Genehmigung setzt eine gesicherte Erschließung voraus (§ 35 Abs. 1 BauGB). Diese ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vorhandenen Wege sind für ein hohes Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt. Es fehlen ausreichende Parkflächen sowie sichere Zufahrten für Rettungsfahrzeuge. Dies führt zu erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Camping und unzulässige Nutzung des Außenbereichs
Im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen ist erfahrungsgemäß mit ungenehmigten Übernachtungen und wildem Camping zu rechnen. Dies stellt eine baurechtlich unzulässige Nutzung des Außenbereichs dar und führt zu zusätzlichen Belastungen durch Müll, Bodenverdichtung sowie hygienische Probleme.

Gewässerschutz (Beverbach, WHG)
Nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Gewässer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Durch große Menschenansammlungen, fehlende sanitäre Einrichtungen sowie unsachgemäße Entsorgung besteht ein erhebliches Risiko der Verunreinigung des Beverbachs. Dies kann nachhaltige ökologische Schäden verursachen und stellt einen Verstoß gegen wasserrechtliche Schutzvorschriften dar.

Lärmbelastung (TA Lärm)
Konzertveranstaltungen verursachen erhebliche Geräuschemissionen. Nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Die von solchen Veranstaltungen ausgehenden Geräusche wirken weit über das Veranstaltungsgelände hinaus und beeinträchtigen sowohl Anwohner als auch die Erholungsfunktion des Außenbereichs erheblich.

Gefahren durch Besucher und öffentliche Ordnung (Ordnungsrecht)
Erfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen zeigen, dass mit alkoholisierten und teilweise randalierenden Besuchern zu rechnen ist. Dies führt zu Sachbeschädigungen, Vermüllung sowie Störungen der öffentlichen Ordnung. Eine wirksame Kontrolle im weitläufigen Außenbereich ist regelmäßig nicht gewährleistet.

Brandschutz und Rettungswesen
Im Außenbereich besteht eine erhöhte Brandgefahr, insbesondere durch offenes Feuer, technische Anlagen oder Fahrlässigkeit. Gleichzeitig ist die Löschwasserversorgung häufig unzureichend. Aufgrund eingeschränkter Zufahrtsmöglichkeiten kann die Einsatzfähigkeit von Feuerwehr und Rettungsdiensten erheblich beeinträchtigt sein.

Verkehrsbelastung und Parkproblematik
Es ist mit erheblichen Verkehrsproblemen sowie illegalem Parken auf Feldwegen und landwirtschaftlichen Flächen zu rechnen. Dies führt zu Behinderungen für Anwohner, Landwirte sowie Einsatzkräfte und kann Rettungswege blockieren.

Lichtverschmutzung und Störung von Lebensräumen
Starke Beleuchtung durch Bühnen und Veranstaltungsanlagen führt zu Lichtemissionen, die nachtaktive Tiere erheblich stören und natürliche Lebensräume beeinträchtigen.

Präzedenzwirkung und schleichende Nutzungsausweitung
Die Genehmigung einer solchen Veranstaltung hätte eine erhebliche Vorbildwirkung und würde den Druck auf weitere Genehmigungen erhöhen. Dies führt langfristig zu einer schleichenden „Eventisierung“ des Außenbereichs und widerspricht dessen gesetzlicher Schutzfunktion.

Beeinträchtigung der Erholungsfunktion (§ 35 BauGB)
Der Außenbereich dient ausdrücklich auch der ruhigen Erholung. Großveranstaltungen stehen diesem Zweck fundamental entgegen und führen zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensqualität.

Müll- und Umweltbelastung
Es ist mit erheblichen Abfallmengen, Glasbruch sowie möglichen Fäkalbelastungen zu rechnen, insbesondere bei unkontrollierten Übernachtungen. Dies stellt eine erhebliche Belastung für Boden, Wasser und Natur dar.

Wir fordern: Keine Genehmigung für Konzert- und Großveranstaltungen im Außenbereich von Holzerode.
37136 Ebergötzen-Holzerode, Deutschland

Maps © Stamen; Data © OSM and contributors, ODbL

Neuigkeiten

2026-04-12 23:21:20 +0200

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2026-04-11 17:05:32 +0200

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