Einheitliche bundesweite Regelung – Waffenbesitz für AfD-Mitglieder entziehen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Waffenbesitz ist in Deutschland kein Grundrecht, sondern eine Ausnahmegenehmigung, welche die Zuverlässigkeit der Person voraussetzt. Gemäß Waffengesetz gilt als nicht zuverlässig, wer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt. Ob jemand zuverlässig genug ist, um eine Waffe zu besitzen, überprüfen die rund 550 Waffenbehörden in ganz Deutschland. Seit der Verschärfung des Waffengesetzes im Februar 2020 können Waffenbehörden Waffenbesitzkarten verweigern oder entziehen, wenn die Person Mitglied einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist.
Am 2. Mai 2025 stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ein. Zwar ist diese Einstufung derzeit Gegenstand einer Anfechtung und mit einer sog. Stillhaltezusage belegt, was sie de facto zum Verdachtsfall macht – doch bleibt es bei der Bewertung: Die vorhandenen Erkenntnisse rechtfertigen weiterhin Zweifel an der Zuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern im Sinne des Waffenrechts. Dennoch gibt es aktuell keine bundesweit einheitliche Vorgehensweise: Während einige Behörden bereits Waffenbesitzkarten von AfD-Mitgliedern einziehen, zögern andere, da es bislang an einer verbindlichen bundesweiten Regelung fehlt.
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied am 30. April 2025, dass allein eine AfD-Mitgliedschaft nicht zwingend zur Entziehung der Waffenbesitzkarte führt – doch das beruhte auf der Situation vor dem Gutachten. Seit dem 2. Mai (und trotz der noch laufenden Stillhaltezusage) bestehen erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit zahlreicher Parteimitglieder. Fachjurist*innen bewerten AfD-Mitglieder inzwischen als waffenrechtlich unzuverlässig (1) (2). Da Waffenbesitz kein Grundrecht ist, sollten die Innenminister*innen hier klar und einheitlich Stellung beziehen und handeln.
Unsere Forderungen:
- Bundeseinheitliches Verbot der Waffenausgabe für AfD-Mitglieder, gültig in allen Bundesländern. Für Ausnahmen muss ein enger Ermessensspielraum für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Personen gelten.
- Rücknahme bereits ausgegebener Waffenbesitzkarten, sobald eine Person AfD-Mitglied ist und keinerlei Einzelfallprüfung unabhängig von Mitgliedsstatus besteht.
- Klar definierte rechtliche Grundlagen gemäß § 5 WaffG, ergänzt durch einen bundesseitigen Verteiler zur kontinuierlichen Überprüfung von AfD-Mitgliedschaften beim BfV.
- Vorfahrt bei Schulungen und Verwaltungsakten – Dieses Anliegen muss höchste nationale Priorität in der Umsetzung genießen, um Verfahrensverzögerungen wie bisher zu vermeiden.
Warum jetzt handeln?
- Die Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ist nicht lediglich symbolisch – sie ist ein klares Warnzeichen für Missbrauchspotenzial. Trotz laufender rechtlicher Anfechtung kommt es jetzt vor allem auf ein klares politisches Signal an.
- Einheitliches Vorgehen verhindert regionale Rechtsungleichheit: derzeit entscheidet Glück, ob extremistischen Personen die Waffen entzogen bzw. nicht gewährt werden – Waffengesetze dürften in einer Demokratie nicht dem Zufall überlassen werden.
- Abschreckungspotenzial und Klarheit: Eine durchgreifende nationale Regel würde Risiken minimieren und Vertrauen in die Gewaltenteilung stärken.
Forderung an die Innenministerkonferenz:
- Wir fordern eine bundesweite Richtlinie für Waffenbehörden, die sofort umsetzbar ist und die Bundesländer laut § 1, § 5 und § 45 WaffG zügig und einheitlich aktiviert.
- Beschließen Sie in der nächsten Innenministerkonferenz einen konsequenten Plan zum Waffenentzug für AfD-Mitglieder – inklusive klarer Fristen zur Umsetzung bis spätestens innerhalb der nächsten drei Monate.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihren entschlossenen Einsatz für unsere innere Sicherheit und das klare Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Günther
(1)
https://rsw.beck.de/aktuell 20.05.25;
Trotz gesichert rechtsextremistischer Bestrebung: Dürfen AfD-Mitglieder Waffen tragen?; Prof Dr. Andreas Nitschke, 20. Mai 2025: Das OVG Münster hat zur Frage der waffenrechtlichen Einordnung von AfD-Parteimitgliedern drei wichtige Entscheidungen getroffen. Nach der Neueinstufung der AfD erscheinen sie jedoch in einem anderen Licht.
(2)
https://rsw.beck.de/aktuell 31.03.25;
Mitglieder der AfD Sachsen-Anhalt waffenrechtlich unzuverlässig - zumindest in der Regel; VG Magdeburg (Urteile vom 25.03.2025 –
1 A 149/23 MD,
1 A 191/23 MD und
1 A 201/23 MD, nicht rechtskräftig): Wer Mitglied der AfD Sachsen-Anhalt ist oder diese unterstützt, ist in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Das gilt auch für solche Personen, die bereits seit Jahren über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügen, ohne waffenrechtlich auffällig geworden zu sein.
Petitionstext mit Änderungen vom 09.09.2025 aufgrund rechtlicher Einwände von Betroffenen. Änderungen sind hier nachvollziehbar:
Google Docs - Änderungsdokument