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An: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Generalstaatsanwaltschaft München, Bundesministerium der Justiz
Anklage der Generalstaatsanwaltschaft München gegen die Letzte Generation

English version here
Die Zivilgesellschaft nimmt Stellung: Diese Anklage ist ein Angriff auf uns alle! Friedlicher Klimaprotest darf nicht als “kriminelle Vereinigung” verfolgt werden!
Die Zivilgesellschaft nimmt Stellung: Diese Anklage ist ein Angriff auf uns alle! Friedlicher Klimaprotest darf nicht als “kriminelle Vereinigung” verfolgt werden!
Die Klimakrise eskaliert. Protest soll stören – und in einer Demokratie darf er das auch! Eine Strafverfolgung wegen “Bildung einer kriminellen Vereinigung” verletzt unser Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und sägt an den Grundpfeilern unserer Demokratie.
Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft München vom 28.02.2025 gegen Carla, Christian, Wolli, Imke und Ingo wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB stellt einen massiven Angriff auf die grund- und menschenrechtlich garantierte Meinungs-, Versammlungs-, und Vereinigungsfreiheit dar. Protest, auch in Form von zivilem Ungehorsam, ist kein organisiertes Verbrechen, sondern ein legitimes Mittel demokratischer Teilhabe – gerade in Zeiten einer sich zuspitzenden Klimakatastrophe. [1][2]
Die Kriminalisierung von friedlichem zivilen Ungehorsam als kriminelle Vereinigung steht im Widerspruch zu internationalen Menschenrechtsstandards.
Deshalb äußern fünf UN-Sonderberichterstatter*innen in einem gemeinsamen Brief an die Bundesregierung starke Bedenken gegen die Anklage und kritisieren das Vorgehen der Ermittlungsbehörden. Sie sehen in der Verfolgung der “Letzten Generation” als kriminelle Vereinigung einen Missbrauch des Straftatbestands zur Sanktion von zivilem Ungehorsam und darin eine Gefahr für die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Deutschland.[3] Ein weiterer UN-Sonderberichterstatter bezeichnete diese Art von Repressionen gegen Klimaaktivist*innen als “große Bedrohung für die Menschenrechte und die Demokratie in Europa”.[4]
Die gesamte Zivilgesellschaft ist von dieser Einschränkung der Grundrechte betroffen!
Staatliche Eingriffe in diese Grundfreiheiten, insbesondere durch Strafverfolgung, sind nur zu rechtfertigen, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und geeignet, erforderlich und angemessen sind, um dieses Ziel zu erreichen. Besonders strenge Maßstäbe müssen angelegt werden, wenn nicht die konkrete Protesthandlung, sondern das gemeinsame Protestieren als solches bestraft werden soll – genau das bezweckt aber die Anwendung des § 129 StGB auf den Protest der “Letzten Generation”. Es geht nicht um die Ahndung von konkreten Gesetzesübertretungen durch die Aktivist*innen als Nötigung, Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung, sondern um die Verfolgung des Kollektivs; der politischen Bewegung als kriminelle Organisation.
Eine solche Bestrafung der politischen Bewegungsarbeit ist Gift für eine freiheitliche Demokratie. Denn es ist gerade eines ihrer Wesensmerkmale und das zentrale Anliegen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, dass sich Menschen organisieren, um gemeinsam an der öffentlichen Meinungs- und politischen Willensbildung mitzuwirken. Schon deshalb kann der gemeinschaftliche gewaltfreie Protest der Klimaaktivist*innen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen keine “erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit” darstellen, wie sie von § 129 StGB vorausgesetzt wird.[5] Auch zahlreiche Stimmen aus der Strafrechtswissenschaft kritisieren das Vorgehen der Münchner Staatsanwaltschaft gegen die “Letzte Generation”.[6] Sie als kriminelle Organisation zu verfolgen und anzuklagen sägt an den tragenden Säulen der freiheitlichen Demokratie und schafft gefährliche Präzedenzfälle, die jede Person, die sich politisch einbringt oder gewisse politische Ziele unterstützt, der Sorge vor Strafverfolgung aussetzt.
Überall auf der Welt gerät die Demokratie zunehmend unter Druck. Gerade in Zeiten eines Erstarkens anti-demokratischer Kräfte und der Klimakatastrophe, in Zeiten, in denen aus der Politik autoritäre Forderungen laut werden, ist es Aufgabe der Justiz, sich schützend vor Grundrechte zu stellen, auf denen unsere freiheitliche Demokratie fußt. Denn die Demokratie lebt vom Engagement ihrer Bürger*innen – auch und gerade im Protest. Die Justiz sollte jene rechtlich verfolgen, die die Zerstörung des Planeten aktiv vorantreiben.
“In diesen Zeiten ist die einzige legitime Reaktion auf friedlichen Klimaaktivismus und zivilen Ungehorsam, dass die Behörden, die Medien und die Gesellschaft verstehen, wie essentiell es ist, dass wir hören, was Klimaaktivist*innen uns zu sagen haben.”
Michel Forst, UN Special Rapporteur on Environmental Defenders. [4]
Die Zivilgesellschaft fordert:
Die Verfolgung der Letzten Generation als kriminelle Vereinigung muss aufhören! Diese Art der Kriminalisierung von friedlichem Protest gefährdet unsere Demokratie!
Warum ist das wichtig?
Unter dem Namen Menschen gegen Öl versammeln sich als Bündnis Rechtsexpert*innen, Unterstützer*innen der Klimagerechtigkeitsbewegung und Bürger*innen einer aktiven Zivilgesellschaft.
Wir informieren über die laufenden Verfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB) gegen Unterstützer*innen der Letzten Generation und lenken dabei die Aufmerksamkeit auf die gravierenden Folgen für zivilgesellschaftliches Engagement. Außerdem schaffen wir Möglichkeiten, gegen diese Kriminalisierung und Einschränkung von Grundrechten aktiv zu werden.
Mehr Infos auf unserer Webseite.
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[1] Human Rights Committee, General comment No. 37 (2020) on the right of peaceful assembly, OSCE/ODIHR, para. 16; Venice Commission, Guidelines on Freedom of Peaceful Assembly (2019), available at https://www.venice.coe.int/webforms/documents/?pdf=CDL-AD(2019)017-e, §§ 11 and 228; UN Special Rapporteur on Environmental Defenders under the Aarhus Convention, Draft Guidelines on the Right to Peaceful Environmental Protest and Civil Disobedience (2025), available at https://unece.org/environment/documents/2025/02/guidelines-right-peaceful-environmental-protest-and-civil-disobedience.
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[1] Human Rights Committee, General comment No. 37 (2020) on the right of peaceful assembly, OSCE/ODIHR, para. 16; Venice Commission, Guidelines on Freedom of Peaceful Assembly (2019), available at https://www.venice.coe.int/webforms/documents/?pdf=CDL-AD(2019)017-e, §§ 11 and 228; UN Special Rapporteur on Environmental Defenders under the Aarhus Convention, Draft Guidelines on the Right to Peaceful Environmental Protest and Civil Disobedience (2025), available at https://unece.org/environment/documents/2025/02/guidelines-right-peaceful-environmental-protest-and-civil-disobedience.
[2] Siehe zu einer Hafenblockade von Greenpeace: EGMR, Friedrich and others v. Poland, 20.08.2024, Appl. No. 25344/20, §§ 247-248: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-234267%22]}
[3] Communication by the UN Special Rapporteurs on the situation of human rights defenders, the promotion and protection of human rights in the context of climate change, the human right to a clean, healthy and sustainable environment; the promotion and protection of the right to freedom of opinion and on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, 1.10.2024, available at https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=29390.
[4] UN Special Rapporteur on Environmental Defenders under the Aarhus Convention, State repression of environmental protest and civil disobedience: a major threat to human rights and democracy, Position Paper, 2024, p. 15, available at https://unece.org/sites/default/files/2024-02/UNSR_EnvDefenders_Aarhus_Position_Paper_Civil_Disobedience_EN.pdf.
[5] BGH, Urt. v. 12.09.2023, Az. 3 StR 306/22, Rn. 71: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=135434&pos=0&anz=1
[6] Jahn/Wenglarczyk, Organisierte Klimaproteste und Strafverfassungsrecht, JZ 2023, 885; Zöller, „Letzte Generation“ als kriminelle Vereinigung, NSW 2024, 110, verfügbar unter https://nsw-online.com/wp-content/uploads/2024/02/Zoeller_NSW2024_01_09-2.pdf; Kuhli/Papenfuß, Warum die „Letzte Generation“ (noch) keine kriminelle Vereinigung ist, KriPoZ 2023, 71, verfügbar unter https://kripoz.de/wp-content/uploads/2023/03/kuhli-papenfuss-warum-die-letzte-generation-noch-keine-kriminelle-vereinigung-ist.pdf; Singelnstein/Winkler, Wo die kriminelle Vereinigung beginnt – Zu den strafverfassungsrechtlichen Grenzen der §§ 129 ff. StGB, NJW 2023, 2815; Höffler, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat, Verfassungsblog, 25.05.2023, verfügbar unter https://verfassungsblog.de/ziviler-ungehorsam-testfall-fur-den-demokratischen-rechtsstaat/. Zum Reformbedarf der Vorschrift: Heger/Huthmann, Diskussion um § 129 StGB: Braucht Deutschland einen eigenen Tatbestand für schwerkriminelle Vereinigungen?, KriPoZ 2023, 259, vergübar unter https://kripoz.de/wp-content/uploads/2023/07/heger-huthmann-diskussion-um-129-stgb.pdf.