5,000 Unterschriften erreicht
An: Politiker:innen der Regierungsparteien, Familienministerin Prien, Bundeskanzler Merz
Appell: Verhinderung der massiven Einsparungen in der Kinder- und Jugendhilfe
Wir fordern keine Einsparungen in der Kinder- und Jugendhilfe!
Wir fordern keine Verschlechterung des Kinderschutzes!
Wir fordern die Strukturreform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu unterlassen!
Wir fordern die Beibehaltung der Bedarfsgerechtigkeit!
Wir fordern Kinderrechte ins Grundgesetz!
Wir fordern keine Verschlechterung des Kinderschutzes!
Wir fordern die Strukturreform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu unterlassen!
Wir fordern die Beibehaltung der Bedarfsgerechtigkeit!
Wir fordern Kinderrechte ins Grundgesetz!
Warum ist das wichtig?
Die sogenannte Strukturreform des Kinder- und Jugendhilferechts:
ein Angriff auf den Sozialstaat und die Grundrechte von Eltern und Kindern
Das Vorhaben der Bundesregierung ist sowohl unter fachlichen Erwägungen als auch unter Kostengesichtspunkten nicht überzeugend und steht im Widerspruch zu der gemeinsamen Vorgabe von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden, wonach sämtliche Reformüberlegungen dem Grundsatz unterliegen sollen, dass die Rechte und das Wohl von Kindern und Jugendlichen sowie die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen stets gewährleistet werden.
Das soll erreicht werden:
- Reduzierung der Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe
Mit dieser abstrakten Begrifflichkeit wird das seit Jahrzehnten diskutierte Ziel verfolgt, die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe im Hinblick auf die Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen herzustellen und damit die Ungleichbehandlung zwischen jungen Menschen mit unterschiedlichen Formen der Behinderung zu beseitigen.
Der Gesetzentwurf enthält hierfür zwar einerseits die notwendige Rechtsgrundlage.. Gleichzeitig wird dieser Gesetzesbefehl dadurch relativiert, dass die Vorschriften für junge Menschen mit (drohenden) körperlichen und geistigen Behinderungen gegenüber den Leistungen nach dem SGB IX nachrangig sind bzw. bleiben und nur dann durch die Gesamtzuständigkeit abgelöst werden, wenn bis zum 1. Januar 2031 ein entsprechendes Gesetz verkündet worden ist. Damit bleibt die gegenwärtige Rechtslage unverändert. Die bereits im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 enthaltene Stufenregelung wird um weitere 5 Jahre bis zum Jahr 2033 verlängert.
Weshalb eine solche Regelung die Komplexität und die Schnittstellen der Eingliederungshilfe reduzieren soll, ist nicht nachzuvollziehen. Angesichts der Ablehnung der Gesamtzuständigkeit durch mehrere Länder bleibt völlig offen, ob das dafür notwendige Bundesgesetz bis zum 1. Januar 2031 tatsächlich verabschiedet wird oder die neue Regelung die Ungewissheit weiter verstärkt. Eine „Experimentierklausel“ (!) erlaubt den Ländern 35 Jahre nach dem Inkrafttreten des SGB VIII, „sofort“ die Gesamtzuständigkeit zu realisieren. Die Bundesregierung nimmt damit in Kauf, dass der aus verschiedenen Gründen rechtlich und fachlich hochproblematische Status quo des Zuständigkeitssplittings und die damit verbundene Ungleichbehandlung junger Menschen mit seelischer oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung bundesweit mindestens weitere fünf Jahre beibehalten wird. Damit wird auch das Gebot der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet missachtet. Im Hinblick auf die Akzeptanz eines dauerhaften Zuständigkeitssplittings in den Ländern bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
2. Infrastrukturelle Bildungsassistenz
Mit diesem Begriff sollen künftig Anleitung und Begleitung in Kitas und Schulen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung vorrangig durch infrastrukturelle Angebote erfolgen. Der Rechtsanspruch auf Einzelfallhilfe soll damit auf solche Fälle begrenzt werden, in denen der individuelle Bedarf des Kindes oder Jugendlichen durch ein solches infrastrukturelles Angebot nicht abgedeckt wird. Befürchtet wird, dass diese Regelungen gegen das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung sowie gegen das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen. Eine Familienrichterin und ein Verwaltungsrichter aus Frankfurt kommen deshalb zu dem Ergebnis, dass diese Regelung verfassungswidrig ist.
3. Vorranggebot im Hinblick auf Infrastruktur- und Regelangebote sowie Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit bei Jugendlichen und jungen Volljährigen
Infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote insbesondere nach den §§ 16 bis 18, 22 bis 25 oder 13, sollen künftig nach Maßgabe von § 36 Absatz 2 vorrangig gewährt werden, wenn sie im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen im Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind.
Dieses Gebot läuft ins Leere, da viele der sogenannten niederschwelligen Leistungen bzw. Regelangebote vor Ort nicht bedarfsgerecht vorhanden sind. Es bedürfte also zuallererst eines bedarfsgerechten Ausbaus dieser Hilfen - mit entsprechenden Kostenfolgen. Stehen aber bedarfsgerechte kostengünstigere Hilfeangebote zur Verfügung, so bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Vorrangregelung, da es sich kein Jugendamt leisten kann, bei gleicher oder sogar besserer Eignung einer kostengünstigeren Alternative die kostenintensivere Alternative zu wählen. Hinzu kommt, dass bei dieser Gegenüberstellung eine Kongruenz von Leistungen unterstellt wird, die es so nach ihrer Systemfunktion gar nicht gibt. Dies gilt etwa für den im Entwurf unterstellten Vorrang der Förderung von Kindern in einer Kita vor der sozialpädagogischen Familienhilfe, mit dem nach Auffassung der Bundesregierung allein jährlich 100 Mio. Euro eingespart werden könnten. Die genannten Leistungen sind nicht miteinander austauschbar oder gegebenenfalls ersetzbar, sondern kommen in der Praxis nur gemeinsam zur Anwendung. Während sich die Förderung in der Kita auf die Person des Kindes bezieht, bezieht sich die sozialpädagogische Familienhilfe auf das gesamte Familiensystem und dessen Lebenssituation.
Mit den geplanten Kürzungen bzw. den vorgesehenen Konkurrenzregelungen zum Vorrang sogenannter Infrastruktur- und Regelangeboten vor der Hilfe zur Erziehung werden die Bedarfe von Eltern und Kindern nicht mehr gedeckt.
Damit missachtet die Bundesregierung die Grundrechte von Kindern und Jugendlichen sowie die der Eltern und nimmt in Kauf, dass Jugendämter mangels bedarfsgerechter präventiver Leistungen bei einer Verschärfung der Lebenssituation von ihrem Wächteramt Gebrauch machen müssen, was meistens mit einer Trennung von Kindern und Eltern verbunden ist. Im Hinblick auf die sog. teuren Einzelfallhilfen hat die Arbeiterwohlfahrt inzwischen nachgewiesen, dass sich Jugendhilfeleistungen schon nach wenigen Jahren rechnen.