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An: die Bundesregierung und die Thüringer Landesregierung

Migrationspolitische Konsequenzen aus der Krise Afghanistans

Die Situation in Afghanistan hat sich dramatisch und nachhaltig verändert. Die Taliban hat die Kontrolle über das Land übernommen. Die Verzweiflung der Menschen in Afghanistan ist offensichtlich – viele befinden sich in einer lebensbedrohlichen Situation. Aber auch für in Deutschland lebende Afghan*innen ist die Situation hochgradig bedrückend. Schnelles und konsequentes Handeln auf Bundes- und Landesebene ist nun geboten!

Die Seebrücke Erfurt, das Institut für Berufsbildung und Sozialmanagement, der Flüchtlingsrat Thüringen und die Thüringer Flüchtlingspaten Syrien appellieren an die Landes- und Bundespolitik folgende Punkte umzusetzen:

  • Akutaufnahmeprogramme und sichere Fluchtwege
  • Familiennachzug umsetzen und Botschaften ausstatten
  • Niedrigschwellige Landesaufnahmeprogramme
  • Aufenthaltsperspektiven in Deutschland stärken

Warum ist das wichtig?

Bundesaufnahmeprogramme (Kontingentflüchtlinge)

Es braucht auf Bundesebene ein Bundesaufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Dabei muss die schnelle und unbürokratische Aufnahme im Vordergrund stehen, die Prüfungskriterien müssen niedrigschwellig angelegt werden. Kriterium sollte hier die Vulnerabilität sein. Beispielsweise kommen folgende Personengruppen in Frage: Frauen und Mädchen, Kinder, LBGTIQ*, Journalist*innen, Menschenrechtsaktivist*innen, Kulturschaffende, Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, und weitere durch die Taliban gefährdete Personen.

Zusätzlich sind die Möglichkeiten eines Resettlement-Programms entsprechend § 23 Abs. 4 AufenthG zu prüfen, um zur Entlastung der besonders betroffenen Nachbarländer beizutragen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass wir in unserer Verantwortung nicht auf die Staaten zählen dürfen, die maßgeblich für das Erstarken der Taliban und die Abschiebungen tausender Geflüchteter verantwortlich sind.

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Afghan*innen mit Duldung

§ 25 Abs. 5 wird bei Unmöglichkeit der Ausreise gewährt. De facto ist eine Einreise nach Afghanistan aufgrund der neuen Situation nicht mehr möglich. Daher wäre es dringend geboten, die Ausländerbehörden darauf hinzuweisen, dass § 25 Abs. 5 erteilt werden kann. Da § 25 Abs. 5 ein sehr „schwacher“ Aufenthaltstitel ist, ist unseres Erachtens ein Hinweis wichtig, dass die Ausländerbehörde zunächst prüfen soll, ob ein anderer Aufenthalt in Frage kommt (z.B. § 25a oder § 25b AufenthG).

Botschaftsmitarbeiter*innen entlasten – Familiennachzug ermöglichen

Medienberichten zufolge ist in Afghanistan für die Deutsche Botschaft nur noch ein dreiköpfiges Team vor Ort, das alle Hände voll zu tun hat mit der Kontaktaufnahme zu Ortskräften. Die Kapazitäten in den deutschen Botschaften in den Nachbarländern sowie in der Türkei müssen ausgebaut werden, damit Landes- und Bundesaufnahmeprogramme sowie Familiennachzug zeitnah möglich werden. Zurzeit laufen viele Verfahren zum Familiennachzug, die oft an praktischen Hürden und einer enormen Bürokratie scheitern. Aktuell sind ca. 3.000 Anträge auf Familiennachzug mitunter seit Jahren blockiert. Es müssen dringend die Bedingungen für wesentlich schnellere Termin- und Visavergaben geschaffen werden. Insbesondere ist es in Afghanistan nicht mehr möglich, die notwendigen Sprachzertifikate A1 zu bekommen – dies könnte in kürzester Zeit in Deutschland nachgeholt werden. Von der Vorgabe der Sprachzertifikate muss abgesehen werden, damit die Menschen aus den schon laufenden Verfahren so schnell wie möglich ausreisen dürfen – bevor es zu spät ist.

Landesaufnahmeprogramm entsprechend § 23 Abs. 1 AufenthG

Es bedarf der Schaffung eines Landesaufnahmeprogramms. Vorzugsweise ist dieses unabhängig von einer Verpflichtungserklärung aufzulegen, da ansonsten nur Personen davon profitieren können, deren hier lebende Verwandte sehr gut verdienen. Stattdessen sollte Vulnerabilität im Vordergrund stehen.

Anderenfalls sollte ein Landesaufnahmeprogramm unter der Voraussetzung einer Verpflichtungserklärung entsprechend § 68 AufenthG, zumindest Folgendes berücksichtigen:
- die Krankenkosten müssen vom Land übernommen werden
- kostenfreier Zugang zu landesfinanzierter Sprachförderung ist nötig
- es muss Arbeitsmarktzugang bestehen
- die Bürgschaft von mehreren Personen und die damit verbundene Kostenteilung müssen möglich sein

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2021-08-30 20:48:17 +0200

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