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An: Innenminister des Landes Hessen Prof Dr Roman Poseck, Ministerialdirigent Stephan Gortner

Gleiches Geld für gleiche Arbeit! A13 für alle Fachlehrerinnen und Fachlehrer

Gleiches Geld für gleiche Arbeit, Schluss mit der Sackgasse
Gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit und Arbeitszeit
Wir fordern eine Anpassung der Besoldung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer, welche die Gleichwertigkeit unserer Arbeit anerkennt.
Die Einstufung in die Besoldungsgruppe A13 ist notwendiger Schritt um Gerechtigkeit und Fairness in der Berufsgruppe der Lehrkräfte zu gewährleisten.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer haben in ihrem Berufsfeld eine Ausbildung, eine Weiterbildung zum Meister, staatlich geprüften Techniker oder Ingenieur. Sie blicken auf jahrelange Berufserfahrung zurück und absolvieren den gleichen Vorbereitungsdienst wie Studienräte. Trotzdem müssen sie eine Stunde pro Woche länger arbeiten und verdienen zwischen 1000€ und 1400€ weniger im Monat.

Die GEW Hessen fordert:


1.
        Gleiche Anzahl von Pflichtstunden (mit und ohne Lehramt) an berufsbildenden Schulen.

2.        Das Einstiegsamt im Beamtenverhältnis erfolgt nach A 11.

3.      Einen Bewährungsaufstieg, welcher langfristig in die Besoldungsgruppe A 13, als Endstufe des gehobenen Dienstes, überführt.

4.      Eine Qualifizierungsmaßnahme unter angemessenen Bedingungen zum Erwerb des Lehramtes an berufsbildenden Schulen mit anschließender Überleitung in den Höheren Dienst (berufsbegleitendes Studium mit angemessener Freistellung und akzeptablem Unterrichtseinsatz).

Warum ist das wichtig?


1. Anerkennung und Motivation: Eine  angemessene Bezahlung ist ein  Ausdruck der Wertschätzung unserer  Arbeit und ein wesentlicher Faktor für  die Motivation und Zufriedenheit im  Beruf. 
2. Attraktivität des Berufs: Eine faire  Besoldung macht den Beruf des  Fachpraxislehrers attraktiver und hilft,  qualifizierte Fachkräfte für die  beruflichen Schulen zu gewinnen und  zu halten 
3. Gerechtigkeit: Es ist ein  grundlegendes Prinzip der  Gerechtigkeit, dass gleiche Arbeit  gleich entlohnt wird. Die gegenwärtige  Besoldungsstruktur widerspricht  diesem Prinzip. Aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen und darüber hinausgehenden Tätigkeiten leisten Fachlehrkräfte für arbeitstechnische Fächer heutzutage gleichwertige Arbeit wie Lehrkräfte mit Lehramtsstudium an beruflichen Schulen. Sie werden jedoch erheblich schlechter vergütet. So startet die Fl.at.F. mit A 10, gelangt i. d. R. nach 6 Jahren über die Regelbeförderung in A11, und verdient nach 19 Jahren Tätigkeit monatlich so viel wie ein Studienrat schon direkt nach dem Referendariat! Nach insgesamt 35 Jahren Beschäftigung im Schuldienst führt dies zu einem Einkommensverlust von insgesamt knapp 450.000 € (brutto)

Berufliche Hintergründe und Qualifikationen:

 I.        Formelle geforderte Qualifikationen der Fl.at.F. 
 
1.1.     Zulassungsvoraussetzungen für die Bewerbung zum Referendariat:  
 
Der Abschluss einer Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung, eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung (die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung nach Abschluss der abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung ausgeübt wurde), in allen beruflichen Fachrichtungen
a) der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule,
b) eine einschlägige Meisterprüfung (DQR – Stufe 6 – Bachelor) oder
c) ein anderer Abschluss mit entsprechender Qualifikation 
    (z.B. Betriebswirt:innen, Techniker:innen)

 Bevor das Referendariat absolviert werden kann, muss ein Auswahlverfahren (Bewerbungsgespräch, verschiedene Einstellungstests, Unterrichtsprobe) erfolgreich durchlaufen werden. 
 
1.2.     Referendariat mit Abschluss Lehrbefähigung 
Das Referendariat von FL.at.F.-Anwärter:in und Studienrat-Referendar:in findet in gemeinsamen Veranstaltungen am Studienseminar berufliche Schulen statt. Nur im Modul „Unterrichtsfächer“ wird differenziert. Hier absolvieren FL-Anwärter:innen das „Modul für die Lehrbefähigung zum Unterrichten in arbeitstechnischen Fächern - MUAFF“ und Studienrät:innen das entsprechende Unterrichtsfach (2. Fach) (siehe Anlage 3).
Die Prüfungsbedingungen, laut der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV, § 50), sind gleich.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/aiz-jlr-LehrBiGHE2011rahmen%4020130709 / 07.12.2024

II.       Zusätzliche Qualifikationen
Fl.at.F. verfügen über weitere Qualifikationen unterschiedlicher Art, die sie an beruflichen Schulen einbringen,  z. B. Ausbildungsleiter:in, Leitungstätigkeiten in Betrieben (Personalmanagement/Personalführung, Leitung eines Betriebes), Softwareschulungen, Präsentationstraining, Zertifikatskurse (z. B. Sprachkurse, IT-Schulungen, Führungsseminare), Soft-Skill-Trainings (z. B. Zeitmanagement, Teamarbeit, Konfliktmanagement).

III.        Aktuelle Rechtslage in Bezug auf Status und Einsatz
     
In der Dienstordnung wird seit 2012 nur von „Lehrkräften“ gesprochen. Eine Differenzierung zwischen StR und Fl.at.F. wird seitdem nicht mehr ausgeführt.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-LDOHE2011rahmen / 07.12.2024
Das impliziert, dass FL.at.F. verpflichtet sind zu einer Reihe von Aufgaben, die früher nicht zu ihrem Tätigkeitsprofil gehörten, z.B. Klassenlehrkraft und Mitarbeit in Kammern.

·     Der Zugang von Seiteneinsteiger:innen ohne Lehramt wird vom Land Hessen gefördert und trotz teilweise geringerer oder fehlender pädagogischer Ausbildung aufgrund rein formaler Kriterien höher besoldet. So unterrichten z. B. Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Rechtsanwält:innen und Steuerberater:innen mit einer Lehrerlaubnis in Fachklassen an beruflichen Schulen.
https://gew-hrwm.de/fileadmin/user_upload/wiz/downloads/2110_Anlage_EGO_L-H.pdf / 25.02.2025

·     Fl.at.F. erteilen - wie alle anderen Lehrkräfte - handlungsorientierten Lernfeldunterricht in allen Schulformen. Hier wird deutlich, dass sich das Aufgabenprofil in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt hat in Bezug auf Ganzheitlichkeit, Umfang und Tiefe. So durften sie in den 60ern bis in die 90er Jahre ausschließlich zu praktischen Unterweisungen und Demonstrationsunterricht eingesetzt werden (siehe Anlage 5).

·     Die in früheren Verordnungen festgelegten Richtwerte von Gruppengrößen im fachpraktischen Unterricht (siehe Anlage 6) existieren nicht mehr. 

 

IV.        Unterrichtseinsatz über den arbeitstechnischen Unterricht hinaus
Die Entwicklung geht dahin, dass immer mehr Fl.at.F. über den arbeitstechnischen Unterricht hinaus in weiteren Fächern eingesetzt werden, sehr oft im EDV-Unterricht, aber auch in Allgemeinbildenden Fächer wie Deutsch, Ethik, Mathematik, NaWi 

Wir bitten Sie, unsere Petition zu  unterstützen und sich für eine gerechte  Besoldung aller Lehrkräfte an beruflichen  Schulen in Hessen einzusetzen. Lassen Sie  uns gemeinsam dafür sorgen, dass die  Arbeit aller Lehrerinnen und Lehrer in  unserem Bildungssystem die Anerkennung  erhält, die sie verdient.  
Mit freundlichen Grüßen  

Fachlehrerinnen und Fachlehrer Hessen 


Hessen, Deutschland

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2024-11-19 23:24:57 +0100

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