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An: Nancy Faeser (Bundesministerin des Innern und für Heimat), Volker Wissing (Bundesminister der Justiz)
Wehrhafte Demokratie: Kein Mandat bei Volksverhetzung!
Rechtsextreme Politiker*innen verbreiten immer wieder hetzerische und rassistische Inhalte, die unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung bedrohen.[1-6] Einige von ihnen sind bereits wegen Volksverhetzung verurteilt – dennoch können sie sich weiterhin in Parlamente wählen lassen und dürfen öffentliche Ämter ausüben.
Deshalb fordern wir eine Ergänzung des § 130 (Volksverhetzung) [7] im Strafgesetzbuch (StGB). Wie bei anderen Straftatbeständen braucht es hier einen zusätzlichen Absatz: Verurteilt ein Gericht Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem halben Jahr wegen Volksverhetzung, muss es dieser Person die Möglichkeit aberkennen können, öffentliche Ämter zu bekleiden und sich in Parlamente wählen zu lassen.
So ist sichergestellt, dass Feinde der Demokratie nicht länger politische Macht ausüben können oder öffentliche Ämter innehaben.
Deshalb fordern wir eine Ergänzung des § 130 (Volksverhetzung) [7] im Strafgesetzbuch (StGB). Wie bei anderen Straftatbeständen braucht es hier einen zusätzlichen Absatz: Verurteilt ein Gericht Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem halben Jahr wegen Volksverhetzung, muss es dieser Person die Möglichkeit aberkennen können, öffentliche Ämter zu bekleiden und sich in Parlamente wählen zu lassen.
So ist sichergestellt, dass Feinde der Demokratie nicht länger politische Macht ausüben können oder öffentliche Ämter innehaben.
Warum ist das wichtig?
Im Rahmen von Strafprozessen können Gerichte bereits heute verhindern, dass Feinde des demokratischen Rechtsstaates zu Mandatsträger*innen werden oder ein öffentliches Amt ausüben.
Werden Angeklagte etwa für das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) [8], die Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) [9] oder die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB) [10] verurteilt, kann das Gericht bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem halben Jahr oder mehr gleichzeitig auch das Recht auf Wählbarkeit für die Dauer von zwei bis fünf Jahren aberkennen. Gleiches gilt für das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Im Fall von Volksverhetzung gibt es diese Möglichkeiten bisher nicht. § 130 StGB untersagt Handlungen und Äußerungen, durch die Menschen absichtlich Hass gegen bestimmte Gruppen schüren und dadurch den öffentlichen Frieden stören. Außerdem ist es verboten, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft öffentlich zu billigen, zu verherrlichen oder zu rechtfertigen.
Wer dagegen verstößt, kann zwar mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden. Konsequenzen auf die Erlangung eines Mandats oder Ausübung eines öffentlichen Amtes hat das jedoch nicht.
Hetze und Hass dürfen in unseren Parlamenten und Ämtern keinen Platz haben. Deshalb fordern wir, dass im Fall von Volksverhetzung eine zusätzliche Regelung eingeführt wird: Gerichte sollen die Möglichkeit bekommen, denjenigen Personen das Recht auf Ausübung öffentlicher Ämter und die Wählbarkeit für zwei bis fünf Jahre abzuerkennen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden. So schützen wir unsere demokratischen Werte und stärken die wehrhafte Demokratie.
[1] https://www.weser-kurier.de/landkreis-rotenburg/gericht-rotenburger-afd-politikerin-hat-zum-hass-aufgestachelt-doc7vbqbl06o8y19vtmioka
[2] https://taz.de/Landgericht-verurteilt-AfD-Politikerin/!6006153/
[3] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-halle-5kls623-hoecke-urteil/
[4] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/anklage-bjoern-hoecke-afd-volksverhetzung-thueringen-landgericht-muehlhausen/
[5] https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/halemba-anklage-volksverhetzung-geldwaesche
[6] https://www.sueddeutsche.de/muenchen/erding-finsing-afd-peter-junker-magdeburg-volksverhetzung-verurteilt-1.6316118
[7] https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html
[8] https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__86a.html
[9] https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129a.html
[10] https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__90a.html
Werden Angeklagte etwa für das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) [8], die Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) [9] oder die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB) [10] verurteilt, kann das Gericht bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem halben Jahr oder mehr gleichzeitig auch das Recht auf Wählbarkeit für die Dauer von zwei bis fünf Jahren aberkennen. Gleiches gilt für das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Im Fall von Volksverhetzung gibt es diese Möglichkeiten bisher nicht. § 130 StGB untersagt Handlungen und Äußerungen, durch die Menschen absichtlich Hass gegen bestimmte Gruppen schüren und dadurch den öffentlichen Frieden stören. Außerdem ist es verboten, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft öffentlich zu billigen, zu verherrlichen oder zu rechtfertigen.
Wer dagegen verstößt, kann zwar mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden. Konsequenzen auf die Erlangung eines Mandats oder Ausübung eines öffentlichen Amtes hat das jedoch nicht.
Hetze und Hass dürfen in unseren Parlamenten und Ämtern keinen Platz haben. Deshalb fordern wir, dass im Fall von Volksverhetzung eine zusätzliche Regelung eingeführt wird: Gerichte sollen die Möglichkeit bekommen, denjenigen Personen das Recht auf Ausübung öffentlicher Ämter und die Wählbarkeit für zwei bis fünf Jahre abzuerkennen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden. So schützen wir unsere demokratischen Werte und stärken die wehrhafte Demokratie.
[1] https://www.weser-kurier.de/landkreis-rotenburg/gericht-rotenburger-afd-politikerin-hat-zum-hass-aufgestachelt-doc7vbqbl06o8y19vtmioka
[2] https://taz.de/Landgericht-verurteilt-AfD-Politikerin/!6006153/
[3] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-halle-5kls623-hoecke-urteil/
[4] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/anklage-bjoern-hoecke-afd-volksverhetzung-thueringen-landgericht-muehlhausen/
[5] https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/halemba-anklage-volksverhetzung-geldwaesche
[6] https://www.sueddeutsche.de/muenchen/erding-finsing-afd-peter-junker-magdeburg-volksverhetzung-verurteilt-1.6316118
[7] https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html
[8] https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__86a.html
[9] https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129a.html
[10] https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__90a.html