500 Unterschriften erreicht
An: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Die Vorschriften im Kleingartenwesen sind nicht mehr zeitgemäß, Korrekturen sind dringend notwendig
Angemessene Korrekturen der Vorschriften zur Bewirtschaftung der Kleingärten und zu den Bebauungsregeln sind notwendig, um den Leerstand, insbesondere in den kleinen und mittelgroßen Städten und im ländlichen Bereich zu minimieren.
Warum ist das wichtig?
Auf dem Land und inzwischen auch in kleinen und mittleren Städten nimmt der Leeerstand in Kleingartenanlagen drastisch zu.
Insbesondere in den neuen Bundesländern führen veränderte Arbeitsbedingungen dazu, dass junge Leute oft nicht die Zeit haben, einen Kleingarten entsprechend der Vorgaben zu bewirtschaften.
Viele Arbeitnehmer pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort, sind häufiger auf Montage in anderen Regionen und kommen nur am Wochenende nach Hause.
Zahlreiche junge Bewerber haben bisher schon, genau aus diesem Grund von einem Pachtverhältnis abgesehen.
Senioren stehen vor einem anderen Problem. Die Kinder sind aus dem Haus. Oft sind sie verwitwet und haben gesundheitliche Einschränkungen. Es fällt Ihnen zunehmend schwer, die Parzelle zu bewirtschaften.
Sie können nicht mehr so viel Obst und Gemüse verwerten.
In den neuen Bundesländern gab es bis 1989 dafür Sammel- und Aufkaufstellen. Nach den geltenden Gesetzen ist das erwerbsmäßige Nutzung und nicht gestattet.
Tafelgärten sind nur in den Städten möglich. Auf dem Land muss für die Beförderung zur Kleingartenanlage und zurück gesorgt werden.
Fehlende Kindereinrichtungen auf dem Land machen gartenpädagogische Konzepte für Kinder unmöglich.
Drastisch zugenommen haben Räumungsklagen wegen Zahlungsunwilligkeit und Verwahrlosung der Parzellen. Eine Räumungsklage zieht sich über drei bis fünf Jahre hin. In dieser Zeit dürfen die Parzellen nicht betreten werden. Das ist Haufriedensbruch!
Sind diese Parzellen dann endlich durch den Gerichtsvollzieher freigegeben, sind sie auf Grund der Verwahrlosung nicht mehr verpachtungsfähig und können nur mit einem enormen Zeit- und Geldaufwand rekultiviert werden.
Den Beklagten passiert nichts. Sie können sich einfach so davon stehlen.
Die Rechtsschutzversicherung tritt in solchen Fällen nur bis zu einem Streitwert von 500,00 € ein. Rückbaukosten werden nicht erstattet.
Pächter mit Neuverträgen, die ihren Garten kündigen, müssen, wenn sie keinen Nachpächter finden, die Parzelle ohne jegliche An- und Aufbauten übergeben. Auch diese Parzellen lassen sich nicht mehr weiter verpachten.
Egal ob der Kleingarten verpachtet oder nicht verpachtet ist, müssen Pachtzins und Grundsteuer entrichtet werden.
Es fallen Kosten für Räumungsklagen und Mahnverfahren an. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden muss ständig erhöht werden. All diese Kosten müssen auf die verbliebenen Unterpächter umgelegt werden – Tendenz steigend.
Von einer Privilegierung der Kleingärten auf Grund der geringen Kosten kann man da nicht mehr sprechen!
Die eng gefasste Bebauungsregel ist ebenfalls für viele Interessierte ein Grund, von einem Pachtverhältnis Abstand zu nehmen.
Als die Bebauungsregeln festgelegt wurden, hatte man noch keine so voluminösen Gartengeräte, die insbesondere den Senioren die Arbeit erleichtern.
Was spricht dagegen, wenn man neben einer 24 m² großen Laube einen, wie in den Baumärkten erhältlichen, kleinen Geräteschuppen aufstellt!?
Nach getaner Gartenarbeit hat man das Bedürfnis, sich in einer gemütlichen Ecke zu erholen. Man möchte mit den Kindern Geburtstag feiern oder mit Freunden grillen.
Hat die Laube keine Überdachung, sind Sonnenschirme, Markisen oder Partyzelte für solche Zwecke erlaubt.
Auf Grund des Klimawandels nehmen Witterungsunbilden wie Starkregen, Hagel und Sturm zu.
Immer häufiger werden Sonnenschirme, Markisen oder Partyzelte durch Witterungsunbilden zerstört. Die Versicherung tritt nur ein, wenn ein Schirm oder Partyzelt fest mit dem Boden verbunden ist. Das ist nicht gestattet.
Man kann den Leerstand in vielen Städten und Gemeinden nicht allein dem demografischen Wandel schulden. Es gibt auch noch viele junge Leute und Familien im Land (nicht nur in den Großstädten)!
Wir haben Angst, dass durch Ignoranz gegenüber den geschilderten Problemen das Kleingartenwesen in den kleinen und mittleren Städten sowie im ländlichen Bereich zerstört wird.
Auch Bienenwiesen, Wildsträucher, Stauden usw. bieten Nahrung für Insekten und Nistmöglichkeiten für Vögel und wirken dem Klimawandel entgegen. Muss es unbedingt Obst und Gemüse in dieser Größenordnung sein?
Aus Kleingartenanlagen werden noch lange keine Wochenend- oder Freizeitgärten, wenn geringe, der heutigen Zeit angemessene Korrekturen an den geltenden Gesetzen vorgenommen werden!
Sollten natürlich aus Kleingärten Wochenendsiedlungen entstehen, dann muss man dagegen vorgehen. Das ist nicht in unserm Sinne!
In den Großstädten gibt es Wartelisten - das kann uns aber nicht trösten. Hier gibt es ganz andere verkehrstechnische Anbindungen, ganz andere Voraussetzungen. Es ist mit den Problemen in den Landkreisen nicht vergleichbar.
Es wäre wünschenswert, wenn Bewerber aus den Großstädten auf das Land verwiesen werden, um die Wartelisten zu entlasten.
Insbesondere in den neuen Bundesländern führen veränderte Arbeitsbedingungen dazu, dass junge Leute oft nicht die Zeit haben, einen Kleingarten entsprechend der Vorgaben zu bewirtschaften.
Viele Arbeitnehmer pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort, sind häufiger auf Montage in anderen Regionen und kommen nur am Wochenende nach Hause.
Zahlreiche junge Bewerber haben bisher schon, genau aus diesem Grund von einem Pachtverhältnis abgesehen.
Senioren stehen vor einem anderen Problem. Die Kinder sind aus dem Haus. Oft sind sie verwitwet und haben gesundheitliche Einschränkungen. Es fällt Ihnen zunehmend schwer, die Parzelle zu bewirtschaften.
Sie können nicht mehr so viel Obst und Gemüse verwerten.
In den neuen Bundesländern gab es bis 1989 dafür Sammel- und Aufkaufstellen. Nach den geltenden Gesetzen ist das erwerbsmäßige Nutzung und nicht gestattet.
Tafelgärten sind nur in den Städten möglich. Auf dem Land muss für die Beförderung zur Kleingartenanlage und zurück gesorgt werden.
Fehlende Kindereinrichtungen auf dem Land machen gartenpädagogische Konzepte für Kinder unmöglich.
Drastisch zugenommen haben Räumungsklagen wegen Zahlungsunwilligkeit und Verwahrlosung der Parzellen. Eine Räumungsklage zieht sich über drei bis fünf Jahre hin. In dieser Zeit dürfen die Parzellen nicht betreten werden. Das ist Haufriedensbruch!
Sind diese Parzellen dann endlich durch den Gerichtsvollzieher freigegeben, sind sie auf Grund der Verwahrlosung nicht mehr verpachtungsfähig und können nur mit einem enormen Zeit- und Geldaufwand rekultiviert werden.
Den Beklagten passiert nichts. Sie können sich einfach so davon stehlen.
Die Rechtsschutzversicherung tritt in solchen Fällen nur bis zu einem Streitwert von 500,00 € ein. Rückbaukosten werden nicht erstattet.
Pächter mit Neuverträgen, die ihren Garten kündigen, müssen, wenn sie keinen Nachpächter finden, die Parzelle ohne jegliche An- und Aufbauten übergeben. Auch diese Parzellen lassen sich nicht mehr weiter verpachten.
Egal ob der Kleingarten verpachtet oder nicht verpachtet ist, müssen Pachtzins und Grundsteuer entrichtet werden.
Es fallen Kosten für Räumungsklagen und Mahnverfahren an. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden muss ständig erhöht werden. All diese Kosten müssen auf die verbliebenen Unterpächter umgelegt werden – Tendenz steigend.
Von einer Privilegierung der Kleingärten auf Grund der geringen Kosten kann man da nicht mehr sprechen!
Die eng gefasste Bebauungsregel ist ebenfalls für viele Interessierte ein Grund, von einem Pachtverhältnis Abstand zu nehmen.
Als die Bebauungsregeln festgelegt wurden, hatte man noch keine so voluminösen Gartengeräte, die insbesondere den Senioren die Arbeit erleichtern.
Was spricht dagegen, wenn man neben einer 24 m² großen Laube einen, wie in den Baumärkten erhältlichen, kleinen Geräteschuppen aufstellt!?
Nach getaner Gartenarbeit hat man das Bedürfnis, sich in einer gemütlichen Ecke zu erholen. Man möchte mit den Kindern Geburtstag feiern oder mit Freunden grillen.
Hat die Laube keine Überdachung, sind Sonnenschirme, Markisen oder Partyzelte für solche Zwecke erlaubt.
Auf Grund des Klimawandels nehmen Witterungsunbilden wie Starkregen, Hagel und Sturm zu.
Immer häufiger werden Sonnenschirme, Markisen oder Partyzelte durch Witterungsunbilden zerstört. Die Versicherung tritt nur ein, wenn ein Schirm oder Partyzelt fest mit dem Boden verbunden ist. Das ist nicht gestattet.
Man kann den Leerstand in vielen Städten und Gemeinden nicht allein dem demografischen Wandel schulden. Es gibt auch noch viele junge Leute und Familien im Land (nicht nur in den Großstädten)!
Wir haben Angst, dass durch Ignoranz gegenüber den geschilderten Problemen das Kleingartenwesen in den kleinen und mittleren Städten sowie im ländlichen Bereich zerstört wird.
Auch Bienenwiesen, Wildsträucher, Stauden usw. bieten Nahrung für Insekten und Nistmöglichkeiten für Vögel und wirken dem Klimawandel entgegen. Muss es unbedingt Obst und Gemüse in dieser Größenordnung sein?
Aus Kleingartenanlagen werden noch lange keine Wochenend- oder Freizeitgärten, wenn geringe, der heutigen Zeit angemessene Korrekturen an den geltenden Gesetzen vorgenommen werden!
Sollten natürlich aus Kleingärten Wochenendsiedlungen entstehen, dann muss man dagegen vorgehen. Das ist nicht in unserm Sinne!
In den Großstädten gibt es Wartelisten - das kann uns aber nicht trösten. Hier gibt es ganz andere verkehrstechnische Anbindungen, ganz andere Voraussetzungen. Es ist mit den Problemen in den Landkreisen nicht vergleichbar.
Es wäre wünschenswert, wenn Bewerber aus den Großstädten auf das Land verwiesen werden, um die Wartelisten zu entlasten.
Wie die Unterschriften übergeben werden
Wir werden diese Petition persönlich an das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übergeben.