An: Anna Gallina, Justizsenatorin der Stadt Hamburg

Gerechtigkeit für ein Opfer rechtsradikaler Gewalt

Sehr geehrte Frau Senatorin der Justiz Hamburg,
In einem Ihnen bereits per E-Mail geschilderten Fall, mit den Az. GenStA Hamburg 2 Z 42/17 und 2 Z 350/12 ff. und mit dem Vorwurf der Verletzungen der UN-Antifolterkonvention, in Hamburg, in dem ein Geschädigter, nach derzeitigen Kenntnisstand, von 2 Mitarbeitern des Staates brutal überfallen wurde, fordere ich die Strafverfolgung der Täter, Helfershelfer und Vorgesetzten, sowie die umgehende Zahlung einer Entschädigung und eines Schmerzensgeldes, in Höhe von insgesamt 400.000,00 €.

Warum ist das wichtig?

Dass eine Justizbehörde und die ihr unterstellten Staatsanwaltschaften, den ausschließlich exekutiven Auftrag haben Straftaten aufzuklären und deren Ahndung zu beantragen und nicht die Aufklärung und Ahndung zu verhindern, muss ich Ihnen hoffentlich nicht erst mitteilen.
Argumente, wie „das könne Sie (vermeintlich) nicht beweisen“ oder „es könnte sich auch ganz anders zugetragen haben“, sollten aus Ihrer o.g. „Ecke“ nicht zu hören sein, denn dies aufzuklären ist einzig und allein Aufgabe eines (Land-) Gerichts.
Alleine schon der Umstand, dass die Aussagen des Geschädigten zum Tathergang, die im Jahr 2012 gegenüber der Mordkommission der Polizei Hamburg gemacht wurden, sich mit der Aussage aus dem Jahr 1995 beim PK 16 der Polizei Hamburg deckt, ist glaubwürdig genug, von der Wahrhaftigkeit dieser auszugehen.
Im Übrigen würde der Geschädigte selbst heute noch den Tathergang genauso schildern können, wie in den Jahren 2012 und 1995.
 
Da es sich bei dieser Tat nach meinem derzeitigen Kenntnisstand, um ein Verbrechen gegen das Leben, genau genommen einer Straftat im Sinne des § 211 StGB handelt, steht die Verjährung nicht im Raum.
Denn meiner Schilderung nach wurde die Tat gemeinschaftlich unter Zuhilfenahme einer gemeingefährlichen Waffe und eines Kampfhunds, heimtückisch da unvermittelt und aus dem niederen Beweggrund der Verdeckungsabsicht weiterer Straftaten begangen.
Hätte sich der Geschädigte den Angriffen nicht erwehrt, hätten die Angriffe gegen meine Person auch zu meinem Tod hätten führen können und der Argumentation der StA aus dem Jahre 2012, dass für ein versuchtes Tötungsdelikt nicht genügend Blut geflossen wäre, ist m. E. als haltlose Schutzbehauptung zu werten,  um den Fehler der verhinderten Strafermittlung im Jahr 1995 nicht eingestehen zu müssen und ggfs. auch aus weiteren Beweggründen.
 
Sie können sich denken, dass derartiges Verhalten nicht zu billigen ist, immerhin regiert das Volk, nicht dessen VertreterInnen und das auch in strafrechtlichen Belangen.
 

Wie die Unterschriften übergeben werden

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