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An: An die Mitglieder des deutschen Bundestages

Keine Strafzahlung für soziale Verantwortung - Änderung des MDK Reformgesetzes jetzt!

Das MDK Reformgesetz muss sofort geändert werden. Strafzahlungen für soziale Verantwortung darf es nicht geben!

Der Bundestag hat am 5.3.2020 die Gelegenheit, dieses Gesetz zu reformieren verstreichen lassen! Jetzt müssen wir mehr Druck machen!

Warum ist das wichtig?

Krankenhäuser helfen Menschen, die sie brauchen. Helfen Sie den Krankenhäusern!
Ändern Sie dieses Gesetz – jetzt und schnell!
Im MDK-Reformgesetz, das der Bundestag in dritter Lesung im Dezember 2019 beschlossen hat, haben die Krankenkassen auf den letzten Drücker eine verheerende Änderung untergebracht. Krankenhäuser müssen ab Januar 2020 für jede Rechnung die aufgrund eines MDK-Gutachtens gekürzt wird 10 Prozent des Differenzbetrages zwischen alter und neuer Rechnung, ABER MINDESTENS 300,- EURO zusätzlich als Strafe an die Krankenkasse zurückzahlen.
Jetzt denkt Ihr wer "falsch" abrechnet sollte auch bestraft werden? Das Abrechnungssystem ist mittlerweile so komplex geworden, das Fehler passieren müssen. Außerdem ist der Interpretationsspielraum so groß, dass sich selbst als „falsch“ geprüfte Rechnungen später doch noch als korrekt herausstellen. Aber schlimmer noch; 50 Prozent der beanstandeten Rechnungen sind auf ungeklärte bzw. fehlende Anschlussversorgung für die Patienten zurückzuführen.

Am 5. März besteht die Möglichkeit, die Strafzahlung wieder aus dem Gesetz zu streichen.
Mit dieser Petition wollen wir die Abgeordneten auffordern genau dies zu tun!

Wenn das nicht gelingt, werden den Krankenhäusern in Deutschland weitere 380 Mio. Euro jährlich entzogen. Rund 50 Prozent der Krankenhäuser schreiben heute schon rote Zahlen! Das Krankenhaussterben wird weitergehen und unser aller wohnortnahe Versorgung im Ernstfall wird gefährdet.
Unterzeichnen Sie diese Petition und helfen Sie uns sie ganz schnell zu verbreiten. Wir haben nicht viel Zeit. Am 5. März 2020 wird im Bundestag über die Streichung der Strafzahlungen im Rahmen des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes entschieden!

Was heißt fehlende Anschlussversorgung? Ein Beispiel aus der Praxis:
Eine 60-jährige Patientin wurde mit einer Lungenentzündung aufgenommen und intravenös mit Antibiotika behandelt. Aufgrund einer Verhaltensstörung bei Minderbegabung hat die Patientin eine Betreuerin und lebt in einer Einrichtung für betreutes Wohnen für geistig behinderte Menschen. Die Patientin ist außerdem extrem übergewichtig (BMI 64,84). Aufgrund des erhöhten Pflegeaufwandes wurde ihr während des Krankenhausaufenthalts der Mietvertrag fristlos gekündigt, sodass die Patientin obdachlos wurde. Auch die Pflege für eine Übergangszeit, lehnte die Einrichtung kategorisch ab und drohte damit, die Patientin gegebenenfalls sofort wieder mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus einliefern zu lassen. Die Betreuerin konnte keinen Heimplatz finden und sah es schließlich als „Sache der Klinik" an, einen Platz zu finden. Erst nach Rücksprache mit 47 Heimen konnte schließlich ein Platz gefunden werden. Das Krankenhaus besorgte die erforderlichen Hilfsmittel, da ohne diese die Patientin im Pflegeheim nicht versorgt werden hätte können. Allerdings verweigerte die Krankenkasse eine Kostenübernahme für die Hilfsmittel, weshalb keine Entlassung erfolgen konnte. Laut Krankenkasse sei das Pflegeheim für die Hilfsmittel zuständig. Auch das Ausleihen eines Spezialbettes scheiterte. Die Betreuerin stellte die entsprechenden Anträge, allerdings wurde die Finanzierung des speziellen Pflegebetts vom zuständigen Sozialamt abgelehnt. Nach Einschalten des Sozialdienstes der Krankenkasse fand sich schließlich ein auf adipöse Patienten spezialisiertes Heim in Brandenburg, welches auch ohne zusätzliche Hilfsmittel die Pflege gewährleistet hätte. Hier scheiterte eine Verlegung, da die Krankenkasse der Patientin die Kostenübernahme für den Transport dorthin verweigerte. Nach langer weiterer Suche erklärte sich ein Heim bereit, die Patientin aufzunehmen, wenn ein Hausarzt für die Patientin organisiert werden könnte. Nachdem dies gelang, konnte die Patientin nach 46* Tagen entlassen werden. Nach Einschätzung des MDK hätte die Patientin 17 Tage früher entlassen werden können.

Dieses Beispiel steht für die Realität !
Es ist entnommen aus dem Brief der Deutschen Krankenhausgesellschaft an die Bundestagsabgeordneten vom 13.2.2020. Weitere Fälle können Sie hier nachlesen:

https://www.dkgev.de/dkg/keine-strafe-fuer-soziale-verantwortung/

Bitte helfen Sie Ihrem Krankenhaus vor Ort, seine soziale Verantwortung auch weiterhin ohne Strafzahlung wahrnehmen zu können. Die Rechnungskürzungen sind schon schlimm genug! Unterzeichnen Sie diese Petition, es kann morgen auch Sie treffen!

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Ihre A. Cornelia Bönnighausen

Neuigkeiten

2020-03-02 10:38:48 +0100

1,000 Unterschriften erreicht

2020-02-27 10:38:43 +0100

500 Unterschriften erreicht

2020-02-21 11:35:13 +0100

100 Unterschriften erreicht

2020-02-20 20:05:29 +0100

50 Unterschriften erreicht

2020-02-20 13:26:18 +0100

25 Unterschriften erreicht

2020-02-20 11:23:13 +0100

10 Unterschriften erreicht