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An: Bundesminister für Wirtschaft und Industrie, Bundesminister für Finanzen, Ministerpräsident:innen der Bundesländer
Corona Soforthilfen - Beschränkungen für Soloselbständige und Freiberufler ändern!
Lockerung der Regeln bezüglich der Verwendung der Corona-Soforthilfen für kleine Soloselbständige und Freiberufler bzw. Künstler, damit diese auch für private Kosten, wie z.B. die Beiträge für eine private Krankenversicherung und in angemessenem Maße den sonstigen Lebensunterhalt genutzt werden dürfen!
Die beschlossenen Corona-Soforthilfen für kleine Soloselbständige und Freiberufler/Künstler usw. dürfen in den meisten Bundesländern mit Berufung auf den Bund nicht für "private" Ausgaben verwendet werden. Das ist insofern völlig absurd, als kleine Soloselbständige und Freiberufler bzw. Künstler aus ihrem meist geringen Einkommen selbstverständlich auch ganz wesentlich für Kosten der privaten Krankenversicherung sowie den eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Neben Lebensmitteln müssen private Mieten, Versicherungen und Verträge bedient werden, die aufgrund einer komplett anderen Einkommenssituation als der durch die Corona-Beschränkungen entstanden, abgeschlossen wurden. Insbesondere getroffen sind hier jene, für die ein Bezug von ALG2 wegen Anrechnungsregelungen im SGB2 im Rahmen ihrer Bedarfsgemeinschaften nicht möglich ist, deren Kosten aber dennoch höher sind, als das nun verfügbare Einkommen.
In einigen Bundesländern ist dies bereits möglich. in anderen noch nicht. Insofern sehen wir den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3.1 GG als verletzt an.
Deshalb fordern wir:
1. Ein klar definierter Teil der Soforthilfen muss zur Deckung der privaten Lebenshaltungskosten dienen dürfen. Es kann nicht sein, dass hier lediglich auf ALG2-Bezug, der nicht für alle möglich ist, verwiesen wird. Für viele wird dieser Betrag keinesfalls ausreichend sein, auch nur die zwingend vorgeschriebene und in diesen Zeiten umso notwendigere Krankenversicherung zu zahlen. Weitere Verträge laufen weiter und müssen bedient werden, die niciht durch ALG2 abgedeckt sind. Diese Kosten lassen sich nicht wesentlich reduzieren.
2. Klare Definition von "zu viel gezahlten Beträgen". Einkommen und Ausgaben variieren bei den genannten Berufsgruppen stark und lassen sich vorab schlecht beziffern.
Die beschlossenen Corona-Soforthilfen für kleine Soloselbständige und Freiberufler/Künstler usw. dürfen in den meisten Bundesländern mit Berufung auf den Bund nicht für "private" Ausgaben verwendet werden. Das ist insofern völlig absurd, als kleine Soloselbständige und Freiberufler bzw. Künstler aus ihrem meist geringen Einkommen selbstverständlich auch ganz wesentlich für Kosten der privaten Krankenversicherung sowie den eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Neben Lebensmitteln müssen private Mieten, Versicherungen und Verträge bedient werden, die aufgrund einer komplett anderen Einkommenssituation als der durch die Corona-Beschränkungen entstanden, abgeschlossen wurden. Insbesondere getroffen sind hier jene, für die ein Bezug von ALG2 wegen Anrechnungsregelungen im SGB2 im Rahmen ihrer Bedarfsgemeinschaften nicht möglich ist, deren Kosten aber dennoch höher sind, als das nun verfügbare Einkommen.
In einigen Bundesländern ist dies bereits möglich. in anderen noch nicht. Insofern sehen wir den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3.1 GG als verletzt an.
Deshalb fordern wir:
1. Ein klar definierter Teil der Soforthilfen muss zur Deckung der privaten Lebenshaltungskosten dienen dürfen. Es kann nicht sein, dass hier lediglich auf ALG2-Bezug, der nicht für alle möglich ist, verwiesen wird. Für viele wird dieser Betrag keinesfalls ausreichend sein, auch nur die zwingend vorgeschriebene und in diesen Zeiten umso notwendigere Krankenversicherung zu zahlen. Weitere Verträge laufen weiter und müssen bedient werden, die niciht durch ALG2 abgedeckt sind. Diese Kosten lassen sich nicht wesentlich reduzieren.
2. Klare Definition von "zu viel gezahlten Beträgen". Einkommen und Ausgaben variieren bei den genannten Berufsgruppen stark und lassen sich vorab schlecht beziffern.
Warum ist das wichtig?
Durch die Beschränkungen aufgrund der Coronakrise sind viele kleine Unternehmen, viele Freiberufler, Künstler und etliche andere Berufsgruppen in unverschuldete finanzielle Not geraten. Dieser konnten sie nicht angemessen vorbeugen, da mit ihr nicht zu rechnen war und oft ihr Einkommen nicht zur Rücklage von hohen Beträgen ausreicht. Auch wenn die durch die Bundesregierung auferlegten Kontaktbeschränkungen und die der wirtschaftlichen Tätigkeit aus epidemiologischer Sicht sinnvoll sind, sind sie dennoch mit möglichem Existenzverlust der betroffenen Gruppen verbunden.
In dem gigantischen Hilfsprogramm der Bundesregierung sind diese Fälle keinesfalls berücksichtigt. In Personengesellschaften dürfen sich die Geschäftsführenden weiter ihr Gehalt zahlen, das als Betriebsausgabe anerkannt ist. Auch Geschäftsführende von mittelständischen Unternehmen erhalten weiter ihre Gehälter, wenn die Unternehmen mit dem jeweils dort greifenden Programm gefördert werden. Hier wird also der Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls erheblich verletzt.
Zudem bietet die Formulierung, die zu den Bedingungen z.B. auf dem Bewilligungsbescheid von NRW zu finden ist,
„Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraumes feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist, als ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zuviel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse […] zurückzuzahlen.“
oder die in Schleswig-Holstein:
"Im Falle einer Überkompensation (durch z.B. Entschädigungs-, Versicherungsleistungen,
Hilfeleistungen nach dem SGB, andere Fördermaßnahmen u.a. des Bundes) ist die Ihnen
gewährte Soforthilfe anteilig zurückzuzahlen."
keinen Anhaltspunkt dafür, wie sich „zuviel“ gezahlte Gelder definieren – woran macht sich fest, welche Einnahmen und Ausgaben der Antragsteller in diesen drei genannten Monaten im Einzelnen gehabt hätte?
Bitte unterzeichnen Sie die Petition, um eine große Anzahl an betroffenen Unternehmern, Künstlern, Freiberuflern etc. vor dem wirtschaftlichen Ruin zu schützen, der auch einen immensen Schaden für Städte und Kommunen, für die Kultur und auch für die Gesamtwirtschaft bedeuten würde!
In dem gigantischen Hilfsprogramm der Bundesregierung sind diese Fälle keinesfalls berücksichtigt. In Personengesellschaften dürfen sich die Geschäftsführenden weiter ihr Gehalt zahlen, das als Betriebsausgabe anerkannt ist. Auch Geschäftsführende von mittelständischen Unternehmen erhalten weiter ihre Gehälter, wenn die Unternehmen mit dem jeweils dort greifenden Programm gefördert werden. Hier wird also der Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls erheblich verletzt.
Zudem bietet die Formulierung, die zu den Bedingungen z.B. auf dem Bewilligungsbescheid von NRW zu finden ist,
„Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraumes feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist, als ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zuviel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse […] zurückzuzahlen.“
oder die in Schleswig-Holstein:
"Im Falle einer Überkompensation (durch z.B. Entschädigungs-, Versicherungsleistungen,
Hilfeleistungen nach dem SGB, andere Fördermaßnahmen u.a. des Bundes) ist die Ihnen
gewährte Soforthilfe anteilig zurückzuzahlen."
keinen Anhaltspunkt dafür, wie sich „zuviel“ gezahlte Gelder definieren – woran macht sich fest, welche Einnahmen und Ausgaben der Antragsteller in diesen drei genannten Monaten im Einzelnen gehabt hätte?
Bitte unterzeichnen Sie die Petition, um eine große Anzahl an betroffenen Unternehmern, Künstlern, Freiberuflern etc. vor dem wirtschaftlichen Ruin zu schützen, der auch einen immensen Schaden für Städte und Kommunen, für die Kultur und auch für die Gesamtwirtschaft bedeuten würde!